OGH Rechtssatz RS0051161 (4Ob127/77)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051161 Entscheidungsdatum11.10.1977 Geschäftszahl4Ob127/77; 9ObA13/11v; 9ObA12/11x; 8ObA46/11i NormArbVG §96; ArbVG §102 RechtssatzBei der Vorschriften des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinn des § 102 ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam.Bei der Vorschriften des Paragraph 102, ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinn des Paragraph 102, ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-11 4 Ob 127/77 Veröff: SZ 50/129 = EvBl 1978/114 S 325 = IndS 1978 H3,1101 = Arb 9649 = SozM IIB,1104 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 13/11v TE OGH 2011-10-25 9 ObA 12/11x TE OGH 2012-03-28 8 ObA 46/11i Vgl auch