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{'item': '7Ob626/77; 6Ob705/88; 1Ob597/90; 1Ob542/93; 2Ob159/04b; 7Ob256/05f; 1Ob92/12d; 3Ob36/13k; 4Ob49/16h; 3Ob232/16p; 4Ob56/18s; 1Ob129/20g; 3Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034597 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob626/77; 6Ob705/88; 1Ob597/90; 1Ob542/93; 2Ob159/04b; 7Ob256/05f; 1Ob92/12d; 3Ob36/13k; 4Ob49/16h; 3Ob232/16p; 4Ob56/18s; 1Ob129/20g; 3Ob136/20a; 1Ob130/25m; 8Ob129/25s NormABGB §1460 ABGB §1493 RechtssatzDer Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein "selbständiger" und selbstnütziger" Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung zugleich der Sachbesitz des Eigentümers sich auswirkt. Die Wirkung dieser Vermittlung kommt sowohl für die Erhaltung des Besitzers als auch für dessen Erwerb in Betracht. Daraus folgt, dass der Eigentümer einer Sache diese - unter den für eine Ersitzung erforderlichen Voraussetzungen - durch den Pächter als Besitzmittler ersitzen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-13 7 Ob 626/77 Veröff: SZ 50/130 TE OGH 1988-12-01 6 Ob 705/88 nur: Der Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein "selbständiger" und selbstnütziger" Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung zugleich der Sachbesitz des Eigentümers sich auswirkt. Die Wirkung dieser Vermittlung kommt sowohl für die Erhaltung des Besitzers als auch für dessen Erwerb in Betracht. (T1) Beisatz: Es obliegt dem Pächter, die Rechte gegenüber dem sich der Ausübung der Rechte wiedersetzenden Besitzer des belasteten Grundstückes wahrzunehmen. (T2) TE OGH 1990-06-30 1 Ob 597/90 Auch TE OGH 1993-04-20 1 Ob 542/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737 TE OGH 2004-09-23 2 Ob 159/04b Auch; Beisatz: Dem steht nicht entgegen, dass er auch Pächter des dienenden Grundstückes ist, weil zwischen dessen Nutzung und der Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstückes zu unterscheiden ist. (T3) TE OGH 2006-03-08 7 Ob 256/05f Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 92/12d nur: Der Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein "selbständiger" und selbstnütziger" Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung zugleich der Sachbesitz des Eigentümers sich auswirkt. (T4) TE OGH 2013-04-16 3 Ob 36/13k Auch TE OGH 2016-08-30 4 Ob 49/16h TE OGH 2017-01-26 3 Ob 232/16p TE OGH 2018-09-25 4 Ob 56/18s Auch TE OGH 2020-07-23 1 Ob 129/20g Beis wie T3; Beisatz: Pächter als Besitzmittler des Verpächters für Weg über eigene Grundstücke. (T5) TE OGH 2020-12-10 3 Ob 136/20a Beisatz: Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter. (T6) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m vgl aber; Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T7)vergleiche aber; Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T7) TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034597

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.