← Österreich

{'item': ['13Os107/77', '10Os60/80', '15Os100/09h', '13Os54/13k', '11Os134/13k', '11Os2/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095305 Entscheidungsdatum13.10.1977 Geschäftszahl13Os107/77; 10Os60/80; 15Os100/09h; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 11Os2/14z NormStGB §207 Abs1 Fall3 Rechtssatz§ 207 Abs 1

  1. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung).Paragraph 207, Absatz eins,
  2. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung). EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-13 13 Os 107/77 Veröff: JBl 1978,161 = RZ 1978/10 S 16 TE OGH 1981-07-21 10 Os 60/80 Vgl auch; nur: § 207 Abs 1
  3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. (T1)Vgl auch; nur: Paragraph 207, Absatz eins,
  4. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. (T1) Veröff: EvBl 1982/41 S 132 TE OGH 2009-09-09 15 Os 100/09h Beisatz: § 206 StGB in der Stammfassung des StGB (BGBl 1974/60) hat ausschließlich den außerehelichen Beischlaf mit Unmündigen unter Strafe gestellt während die geschlechtliche Handlung - die telefonische Aufforderung an eine Unmündige, einen Finger in die eigene Scheide einzuführen - von § 207 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde (dritter Fall: „Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst"). Die Verleitung zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst wurde erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153, eigens typisiert, und zwar als letzter Fall des § 206 Abs 2 StGB. (T2)Beisatz: Paragraph 206, StGB in der Stammfassung des StGB (BGBl 1974/60) hat ausschließlich den außerehelichen Beischlaf mit Unmündigen unter Strafe gestellt während die geschlechtliche Handlung - die telefonische Aufforderung an eine Unmündige, einen Finger in die eigene Scheide einzuführen - von Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF) erfasst wurde (dritter Fall: „Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst"). Die Verleitung zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst wurde erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl römisch eins 1998/153, eigens typisiert, und zwar als letzter Fall des Paragraph 206, Absatz 2, StGB. (T2) Beisatz: Bei den Verleitungstatbeständen des § 206 Abs 2 StGB ist die Anwesenheit des Täters am Unzuchtsort für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich, vielmehr ist bei den Verleitungstatbeständen der §§ 206 Abs 2 letzter Fall und 207 Abs 2 letzter Fall StGB das Kriterium der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung (arg: „an sich selbst") zu ersetzen. (T3)Beisatz: Bei den Verleitungstatbeständen des Paragraph 206, Absatz 2, StGB ist die Anwesenheit des Täters am Unzuchtsort für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich, vielmehr ist bei den Verleitungstatbeständen der Paragraphen 206, Absatz 2, letzter Fall und 207 Absatz 2, letzter Fall StGB das Kriterium der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung (arg: „an sich selbst") zu ersetzen. (T3) TE OGH 2013-08-29 13 Os 54/13k Vgl; Vgl Beis wie T2 TE OGH 2013-11-12 11 Os 134/13k Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T4) TE OGH 2014-02-11 11 Os 2/14z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.