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{'item': ['4Ob95/77', '4Ob103/78', '4Ob137/79', '4Ob45/82', '9ObA154/89', '9ObA95/89', '9ObA140/90', '9ObA250/92', '9ObA99/99w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1977 Geschäftszahl4Ob95/77; 4Ob103/78; 4Ob137/79; 4Ob45/82; 9ObA154/89; 9ObA95/89; 9ObA140/90; 9ObA250/92; 9ObA99/99w NormABGB §878; ABGB §1157; ABGB §1295 IIf3; AuslBG §19; AuslBG §29; RechtssatzDer Arbeitgeber ist nach dem AuslBG allein verpflichtet, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen. Hat er diese Verpflichtung im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, dann wird er dem ausländischen Arbeitnehmer gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1977/10/18 4 Ob 95/77 Veröff: EvBl 1978/87 S 243 = SZ 50/132 TE OGH 1978/11/28 4 Ob 103/78 Beisatz: Cic - negatives Vertragsinteresse des Ausländers (wie auch nicht erworbener Anspruch auf Familienbeihilfe). (T1) Veröff: Arb 9745 = DRdA 1979,390 (mit Anmerkung von Rummel) = SozM IA/c,1151 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 137/79 Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, rechtzeitig die Verlängerung der Arbeitsbewilligung zu erreichen. Tut er dies nicht und kündigt auch nicht rechtzeitig, steht dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung zu. (T2) Veröff: ZAS 1982,140 TE OGH 1982/05/18 4 Ob 45/82 Auch; Veröff: Arb 10111 TE OGH 1989/06/28 9 ObA 154/89 Vgl auch; Veröff: WBl 1990,22 TE OGH 1989/05/24 9 ObA 95/89 Beisatz: § 48 ASGG (T3) Beisatz: Ersatz des Erfüllungsschadens. Daraus, daß sich der Arbeitnehmer mit der Zusicherung des Arbeitgeber begnügte, er habe die Beschäftigungsbewilligung eingeholt und nicht die Einsicht in den Bescheid verlangte, kann sein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB nicht abgeleitet werden. (T4) Veröff: JBl 1990,196 Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) Beisatz: Ersatz des Erfüllungsschadens. Daraus, daß sich der Arbeitnehmer mit der Zusicherung des Arbeitgeber begnügte, er habe die Beschäftigungsbewilligung eingeholt und nicht die Einsicht in den Bescheid verlangte, kann sein Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nicht abgeleitet werden. (T4) Veröff: JBl 1990,196 TE OGH 1990/06/13 9 ObA 140/90 Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Ersatz des Erfüllungsschadens. (T5) TE OGH 1992/10/21 9 ObA 250/92 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999/05/05 9 ObA 99/99w Auch; Beisatz: Die bloße Behauptung des Ausländers, keine Beschäftigungsbewilligung zu benötigen, könne den Arbeitgeber von seinen Handlungspflichten nicht entbinden. (T6) Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelt. (T7) Auch; Beisatz: Die bloße Behauptung des Ausländers, keine Beschäftigungsbewilligung zu benötigen, könne den Arbeitgeber von seinen Handlungspflichten nicht entbinden. (T6) Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelt. (T7) RechtssatznummerRS0018199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.