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{'item': ['4Ob129/77', '4Ob168/81', '14Ob211/86 (14Ob212/86)', '9ObA36/87', '9ObA71/87', '9ObA58/87', '9ObA125/87', '8ObA312/95', '9ObA98/98x', '9ObA2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028730 Entscheidungsdatum18.10.1977 Geschäftszahl4Ob129/77; 4Ob168/81; 14Ob211/86 (14Ob212/86); 9ObA36/87; 9ObA71/87; 9ObA58/87; 9ObA125/87; 8ObA312/95; 9ObA

§20

Abs1 IV;

§26

Z2ABGB §936 römisch vier; ABGB §936 römisch fünf;

§20

Abs1 römisch vier;

§26Z2 Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig; dies gilt auch für den die Benützung einer Dienstwohnung betreffenden Teil des Arbeitsvertrages. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-18 4 Ob 129/77 Veröff: Arb 9606 = ZAS 1979,139 (mit Anmerkung von Rummel) = IndS 1979 1,1126 = SozM IA/d,1170 TE OGH 1981-09-29 4 Ob 168/81 nur: Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig. (T1); Beisatz: Wird jedoch eine bestimmte Arbeitsleistung, die gegenüber den anderen Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers eine gewisse Eigenständigkeit aufweist und demgemäß auch gesondert entlohnt wird, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart, kann sie auch für sich allein aufgekündigt werden. (T2) Veröff: DRdA 1983,266 (Jabornegg) = ZAS 1982,217 = Arb 10038 TE OGH 1987-02-17 14 Ob 211/86 Auch; nur T1; Veröff: ZAS 1990,201 (Schima) TE OGH 1987-07-01 9 ObA 36/87 Auch; nur T1; Veröff: Arb 10638 TE OGH 1987-09-16 9 ObA 71/87 Veröff: SZ 60/173 = JBl 1988,259 = DRdA 1989,29 (Mayer - Maly) TE OGH 1987-09-02 9 ObA 58/87 nur T1; Veröff: WoBl 1988,49 = DRdA 1989,119 (Beck - Mannagetta) = WBl 1988,56 TE OGH 1988-01-27 9 ObA 125/87 nur T1 TE OGH 1996-01-25 8 ObA 312/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne dass der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt (vgl 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T3) Veröff: SZ 69/7Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne dass der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt vergleiche 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T3) Veröff: SZ 69/7 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 98/98x nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 20/05i Vgl auch TE OGH 2005-08-31 9 ObA 119/05y Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl; Beisatz: Hier: Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.