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{'item': ['4Ob527/77', '9Ob97/98z', '5Ob263/98g', '6Ob85/01w', '10ObS193/02h', '6Ob289/02x', '9Ob30/04h', '9Ob143/04a', '6Ob282/08a', '6Ob244/11t', '6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007032 Entscheidungsdatum18.10.1977 Geschäftszahl4Ob527/77; 9Ob97/98z; 5Ob263/98g; 6Ob85/01w; 10ObS193/02h; 6Ob289/02x; 9Ob30/04h; 9Ob143/04a; 6Ob282/08a; 6O

§37

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§38

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§43Rechtssatz

Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.Aus Paragraph 12, AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-18 4 Ob 527/77 Veröff: MietSlg 29621 TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines Sachwalters. (T1) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 263/98g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert. (T2) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 85/01w Vgl auch; Beisatz: Hier: Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung. (T3); Veröff: SZ 74/92 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 193/02h Auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T4) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 289/02x TE OGH 2004-03-31 9 Ob 30/04h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-12-15 9 Ob 143/04a Auch; Beis wie T2 nur: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. (T5) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 282/08a Vgl; Beisatz: Hier: Firmenbuch; Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB. (T6); Beisatz: § 38 AußStrG enthält das Erfordernis der Zustellung. § 43 AußStrG regelt sodann die „Wirksamkeit" von Beschlüssen im Sinne deren „Maßgeblichkeit". Wesentlich ist, dass im Zivilverfahren der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, sich niemals nach der Zustellung an die Parteien richtet, sondern regelmäßig vor der Zustellung liegt. Im Streitverfahren ist dies in der Regel der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Im Außerstreitverfahren, wo eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 18 AußStrG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Dies ist dahin zu präzisieren, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Firmenbuch; Zwangsstrafverfahren nach Paragraph 283, UGB. (T6); Beisatz: Paragraph 38, AußStrG enthält das Erfordernis der Zustellung. Paragraph 43, AußStrG regelt sodann die „Wirksamkeit" von Beschlüssen im Sinne deren „Maßgeblichkeit". Wesentlich ist, dass im Zivilverfahren der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, sich niemals nach der Zustellung an die Parteien richtet, sondern regelmäßig vor der Zustellung liegt. Im Streitverfahren ist dies in der Regel der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Im Außerstreitverfahren, wo eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben ist (Paragraph 18, AußStrG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Dies ist dahin zu präzisieren, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist. (T7) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 244/11t Vgl auch; Beisatz: Hier: Privatstiftungsrecht. (T8); Beis wie T3; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Privatstiftungsrecht. (T8); Beis wie T3; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T9) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 137/14m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/126 TE OGH 2022-08-17 10 Nc 13/22a Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Falle der Entscheidung über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 2 JN ist daher der Zeitpunkt der Beschlussfassung des übergeordneten Gerichts (hier des OGH) der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. (T10)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Falle der Entscheidung über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ist daher der Zeitpunkt der Beschlussfassung des übergeordneten Gerichts (hier des OGH) der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007032

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.