RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092043 Entscheidungsdatum06.09.2023 Geschäftszahl9Os64/77; 9Os158/77; 9Os3/78 (9Os4/78); 10Os117/77; 9Os199/78; 13Os174/81; 13Os88/82; 12Os121/82; 10Os67/83; 11Os145/85; 9Os148/86; 14Os122/88; 13Os58/89; 13Os141/89; 15Os175/99 (15Os176/99); 11Os20/00; 13Os151/03; 13Os53/04; 15Os72/04; 11Os80/05g; 14Os120/06p; 11Os76/19i; 14Os118/19p; 14Os65/23z NormStGB §74 Abs1 Z4 RechtssatzDer Beamtenbegriff stellt lediglich auf die Funktion und nicht auf das (dienstrechtliche) Ernennungsverhältnis oder Angestelltenverhältnis ab, das allenfalls anläßlich der Bestellung oder Betrauung begründet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-18 9 Os 64/77 Veröff: SSt 48/78 = EvBl 1978/72 S 191 = ÖJZ-LSK 1977/377 TE OGH 1977-12-20 9 Os 158/77 TE OGH 1978-02-14 9 Os 3/78 Veröff: SSt 49/16 TE OGH 1978-05-18 10 Os 117/77 Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32 = EvBl 1978/136 S 403 = JBl 1979,43 = RZ 1978,134 TE OGH 1979-06-26 9 Os 199/78 Veröff: SSt 50/42 = RZ 1980/4 S 38 TE OGH 1982-01-28 13 Os 174/81 Beisatz: Hier: Mitglied einer Wahlbehörde. (T1) Veröff: SSt 53/4 TE OGH 1982-07-01 13 Os 88/82 Beisatz: Pragmatisierung daher irrelevant. (T2) Veröff: SSt 53/40 TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82 Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545 TE OGH 1983-06-21 10 Os 67/83 Veröff: SSt 54/50 = EvBl 1984/73 S 271 = JBl 1984,622 (Liebscher) TE OGH 1985-10-22 11 Os 145/85 Vgl; Beis wie T1; Veröff: SSt 56/81 TE OGH 1986-12-03 9 Os 148/86 Beisatz: Hier: Langjährig für eine Gemeinde mit deren Zustimmung agierender Viehbeschauer vor seiner formellen Ernennung. (T3) Veröff: SSt 57/92 TE OGH 1988-09-28 14 Os 122/88 Beisatz: Bestelltes Fleischuntersuchungsorgan. (T4) Veröff: EvBl 1989/23 S 44 = SSt 59/69 TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89 Vgl auch; Beisatz: Der Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB stimmt mit dem Beamtenbegriff des Dienstrechts nicht überein, weil der letztere für die Bildung strafrechtlicher Tatbestände zur Erfassung spezifischen Unrechts nicht geeignet ist (so EBRV 1971,30 BlgNr XIII GP S 187 linke Spalte unten; vgl BerJA 959 BlgNR XIII GP linke Spalte oben). (T5) Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/3 S 77Vgl auch; Beisatz: Der Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB stimmt mit dem Beamtenbegriff des Dienstrechts nicht überein, weil der letztere für die Bildung strafrechtlicher Tatbestände zur Erfassung spezifischen Unrechts nicht geeignet ist (so EBRV 1971,30 BlgNr römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode S 187 linke Spalte unten; vergleiche BerJA 959 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode linke Spalte oben). (T5) Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/3 S 77 TE OGH 1989-12-21 13 Os 141/89 Vgl auch; Beisatz: Dieser Beamtengriff erfaßt auch die in den im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Einrichtungen tätigen Vertragsbediensteten. (T6)Vgl auch; Beisatz: Dieser Beamtengriff erfaßt auch die in den im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB aufgezählten Einrichtungen tätigen Vertragsbediensteten. (T6) TE OGH 2000-01-27 15 Os 175/99 Auch; Beisatz: Der im § 74 Z 4 StGB umschriebene Begriff des funktionalen Beamten, der einerseits unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht und dem andererseits besondere Verantwortlichkeiten auferlegt sind, gilt uneingeschränkt auch für § 117 Abs 2 StGB. (T7)Auch; Beisatz: Der im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB umschriebene Begriff des funktionalen Beamten, der einerseits unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht und dem andererseits besondere Verantwortlichkeiten auferlegt sind, gilt uneingeschränkt auch für Paragraph 117, Absatz 2, StGB. (T7) TE OGH 2000-05-16 11 Os 20/00 Beisatz: Der Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB ist rein funktional auszulegen: auf ein dienstrechtliches Ernennungsverhältnis oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers kommt es ebensowenig an wie auf die zeitliche Dauer der Bestellung. Maßgeblich ist allein die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion. (T8) Beisatz: Hier: Grenzkontrolle durch das Bundesheer. (T9)Beisatz: Der Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist rein funktional auszulegen: auf ein dienstrechtliches Ernennungsverhältnis oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers kommt es ebensowenig an wie auf die zeitliche Dauer der Bestellung. Maßgeblich ist allein die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion. (T8) Beisatz: Hier: Grenzkontrolle durch das Bundesheer. (T9) TE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 Auch TE OGH 2004-07-14 13 Os 53/04 Vgl auch TE OGH 2005-04-21 15 Os 72/04 Auch; Beis wie T8 TE OGH 2005-09-27 11 Os 80/05g Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten bei der Bestellung oder Betrauung ist ohne Bedeutung. (T10); Beisatz: Hier: Errichtung eines Protokolls über eine Schlachttieruntersuchung vor Notschlachtung im Sinne des § 20 Abs 1 FleischUG. (T11)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten bei der Bestellung oder Betrauung ist ohne Bedeutung. (T10); Beisatz: Hier: Errichtung eines Protokolls über eine Schlachttieruntersuchung vor Notschlachtung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FleischUG. (T11) TE OGH 2007-01-30 14 Os 120/06p Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T12); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T13)Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T12); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des Paragraph 57 a, KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T13) TE OGH 2019-12-10 11 Os 76/19i Vgl; Beisatz: Ein Polizei(amts)arzt ist auch ohne Dienstverhältnis zur jeweiligen Behörde Beamter iSv § 74 Abs 1 Z 4 StGB. (T14)Vgl; Beisatz: Ein Polizei(amts)arzt ist auch ohne Dienstverhältnis zur jeweiligen Behörde Beamter iSv Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. (T14) TE OGH 2020-02-25 14 Os 118/19p Vgl TE OGH 2023-09-06 14 Os 65/23z vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092043
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.