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{'item': ['9Os74/77 (9Os75/77)', '9Os11/81', '12Os93/86', '13Os18/87', '14Os91/87', '14Os84/88']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1977 Geschäftszahl9Os74/77 (9Os75/77); 9Os11/81; 12Os93/86; 13Os18/87; 14Os91/87; 14Os84/88 NormLMG 1975 §65; StPO §389; StPO §446; WeinG §46; RechtssatzDas gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemäß § 46 WeinG.Das gemäß Paragraph 446, StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im Paragraph 389, StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemäß Paragraph 46, WeinG. EntscheidungstexteTE OGH 1977/10/18 9 Os 74/77 Veröff: EvBl 1978/83 S 218 = RZ 1978/19 S 38 = SSt 48/79 TE OGH 1981/02/10 9 Os 11/81 nur: Das gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind. (T1) Veröff: EvBl 1981/180 S 501 nur: Das gemäß Paragraph 446, StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im Paragraph 389, StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind. (T1) Veröff: EvBl 1981/180 S 501 TE OGH 1986/10/30 12 Os 93/86 Gegenteilig; Beisatz: Ein Urteil, in dem (im selbständigen Verfahren) auf Verfall oder Einziehung erkannt wird, ist kein "Schuld"spruch im Sinne des § 389 Abs 1 StPO; daher trifft den Verfallsbeteiligten in der Regel (Ausnahme; gesetzliche Sonderbestimmungen wie etwa §§ 241 FinStrG, 29 Abs 3 und 33 Abs 5 MedG) keine Kostenersatzpflicht (abweichend SSt 48/79, EvBl 1981/180). (T2) Veröff: EvBl 1987/130 S 456 = JBl 1987,535 Gegenteilig; Beisatz: Ein Urteil, in dem (im selbständigen Verfahren) auf Verfall oder Einziehung erkannt wird, ist kein "Schuld"spruch im Sinne des Paragraph 389, Absatz eins, StPO; daher trifft den Verfallsbeteiligten in der Regel (Ausnahme; gesetzliche Sonderbestimmungen wie etwa Paragraphen 241, FinStrG, 29 Absatz 3 und 33 Absatz 5, MedG) keine Kostenersatzpflicht (abweichend SSt 48/79, EvBl 1981/180). (T2) Veröff: EvBl 1987/130 S 456 = JBl 1987,535 TE OGH 1987/03/19 13 Os 18/87 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 1987/07/22 14 Os 91/87 Beis wie T2; Beisatz: Kein Kostenersatzausspruch im selbständigen Verfahren nach § 62 Abs 4 WeinG 1985. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Kein Kostenersatzausspruch im selbständigen Verfahren nach Paragraph 62, Absatz 4, WeinG 1985. (T3) TE OGH 1988/06/08 14 Os 84/88 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0066627

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.