RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080237 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob27/80; 7Ob25/80; 7Ob11/81; 7Ob17/85; 7Ob46/85; 7Ob2/87; 7Ob210/98b; 7Ob285/99h; 7Ob314/00b; 7Ob50/02g; 7Ob224/05z; 7Ob244/06t; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h; 7Ob153/24m; 7Ob203/24i; 7Ob205/25k NormVersVG §23 VersVG §25 VersVG §29 Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2 RechtssatzGefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-03 7 Ob 59/77 Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879 TE OGH 1978-10-12 7 Ob 38/78 Veröff: SZ 51/137 = JBl 1979,661 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 27/80 Beisatz: Die Abrichtung (Dressur) eines Hundes fällt noch unter den Begriff der Hundehaltung. (T1) Veröff: VersR 1980,46 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 25/80 nur: Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. (T2) Beisatz: Oder dass der Umfang seiner Folgen größer wird. (T3) TE OGH 1981-05-14 7 Ob 11/81 Veröff: VersR 1982,687 TE OGH 1985-04-25 7 Ob 17/85 nur T2; Beisatz: Maßstab für die Gefahrenerhöhung ist der tatsächliche Gefahrenzustand zur Zeit des Vertragsabschlusses. (T4) TE OGH 1985-12-12 7 Ob 46/85 nur T2 TE OGH 1987-01-29 7 Ob 2/87 nur T2; Veröff: SZ 60/16 = VersR 1988,463 TE OGH 1999-01-19 7 Ob 210/98b Auch; nur T2 TE OGH 2000-06-14 7 Ob 285/99h Beisatz: Die Schaffung der Voraussetzungen für den Eintritt eines Schwelbrandes stellt eine Gefahrerhöhung dar. (T5) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 314/00b Auch TE OGH 2002-04-17 7 Ob 50/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (§ 23 VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen). (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (Paragraph 23, VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen). (T6) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 224/05z Auch; Beisatz: Keine Gefahrenerhöhung, wenn ein ausländischer Staatsbürger einen Wechsel seines Wohnsitzes im Inland bezüglich einer Kaskoversicherung eines Fahrzeuges der Oberklasse dem Versicherer nicht bekannt gibt. (T7) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 244/06t Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T8)Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG nicht angenommen werden. (T8) Veröff: SZ 2006/177 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 129/10m Auch; Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T9)Auch; Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach Paragraphen 23, ff VersVG vor. (T9) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 98/15k nur T2 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 14/18m TE OGH 2018-10-31 7 Ob 180/18y Auch; Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T10) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 214/17x TE OGH 2021-02-24 7 Ob 7/21m Vgl TE OGH 2023-02-21 7 Ob 204/22h vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T11) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 153/24m Beisatz: Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. (T12) Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T13) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 203/24i Beisatz: Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (T14) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 205/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.