RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1977 Geschäftszahl4Ob143/77; 4Ob149/77; 4Ob46/78 (4Ob47/78); 4Ob1/79; 4Ob156/80; 6Ob630/83; 14Ob191/86; 14ObA74/87; 9ObA1016/94; 9ObA79/98b; 9ObA172/00k; 8ObA95/00d; 6Ob83/03d; 8ObA40/09d NormDHG §3; DHG §4; ZPO §21 RechtssatzIm Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt; im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Auffassung Spielbüchlers). EntscheidungstexteTE OGH 1977/11/08 4 Ob 143/77 Veröff: EvBl 1978/92 S 269 = ZAS 1979,24 (mit Anmerkung von Roschauer) = DRdA 1979,36 = Arb 9660 = SZ 59/138 TE OGH 1977/11/22 4 Ob 149/77 Veröff: IndS 1978 H5,1114 TE OGH 1978/10/10 4 Ob 46/78 nur: Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht. (T1) TE OGH 1979/03/13 4 Ob 1/79 nur T1; Veröff: Unter Ablehnung Reischauer, ZAS 1979,26 ff = DRdA 1980,154; hiezu Dirschmied DRdA 1980,114 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 156/80 nur T1; Veröff: Mit Darstellung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung und Lehre, insbesondere, Ablehnung Rainer in JBl 1980,469 = Arb 10015 = SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 TE OGH 1983/07/07 6 Ob 630/83 Auch; nur: Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt. (T2) TE OGH 1986/12/02 14 Ob 191/86 Auch; nur T1; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruches bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T3) TE OGH 1987/09/02 14 ObA 74/87 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1994/09/28 9 ObA 1016/94 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das vorangegangene Verfahren entfaltet daher auch keine Bindungswirkung. (T5) TE OGH 1998/04/01 9 ObA 79/98b nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000/09/20 9 ObA 172/00k nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000/10/23 8 ObA 95/00d nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T6) nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T6) TE OGH 2003/07/10 6 Ob 83/03d Vgl TE OGH 2009/07/30 8 ObA 40/09d Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T7) RechtssatznummerRS0035598
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.