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{'item': ['8Ob144/77', '8Ob215/79', '7Ob26/80', '8Ob38/80', '8Ob112/80', '8Ob28/83', '8Ob17/84', '8Ob11/85', '8Ob58/86 (8Ob59/86)', '7Ob524/87', '8Ob4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031235 Entscheidungsdatum09.11.1977 Geschäftszahl8Ob144/77; 8Ob215/79; 7Ob26/80; 8Ob38/80; 8Ob112/80; 8Ob28/83; 8Ob17/84; 8Ob11/85; 8Ob58/86 (8Ob59/86); 7Ob524/87; 8Ob49/87; 2Ob45/87; 2Ob68/92; 2Ob1138/94; 1Ob56/97k; 2Ob254/98m; 2Ob255/01s; 2Ob78/03i; 7Ob270/04p; 2Ob150/06g; 2Ob259/06m; 2Ob233/06p; 2Ob242/09s; 2Ob240/10y; 2Ob45/12z; 3Ob28/15m; 8Ob15/15m; 2Ob59/17s; 2Ob216/18f NormABGB §1325 E3 RechtssatzEine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-09 8 Ob 144/77 TE OGH 1979-11-08 8 Ob 215/79 Auch TE OGH 1980-04-24 7 Ob 26/80 Vgl auch TE OGH 1980-05-08 8 Ob 38/80 TE OGH 1980-09-18 8 Ob 112/80 TE OGH 1983-05-05 8 Ob 28/83 TE OGH 1984-07-04 8 Ob 17/84 Veröff: ZVR 1985/48 S 90 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 11/85 TE OGH 1986-12-17 8 Ob 58/86 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 524/87 Veröff: ZVR 1988/56 S 120 TE OGH 1987-07-08 8 Ob 49/87 Auch TE OGH 1987-11-24 2 Ob 45/87 Veröff: JBl 1988,250 TE OGH 1993-04-15 2 Ob 68/92 Veröff: ZVR 1993/168 S 373 TE OGH 1994-12-06 2 Ob 1138/94 Auch TE OGH 1997-02-25 1 Ob 56/97k Auch TE OGH 1998-10-29 2 Ob 254/98m Vgl auch; Beisatz: Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist. (T1) TE OGH 2001-10-18 2 Ob 255/01s Vgl auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. (T2) TE OGH 2003-05-08 2 Ob 78/03i Vgl TE OGH 2005-01-12 7 Ob 270/04p TE OGH 2007-02-22 2 Ob 150/06g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 259/06m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 233/06p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-28 2 Ob 242/09s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 240/10y Beisatz: War der Klägerin in einem Vorprozess eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken. (T3) Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung ist nicht im früheren, sondern - nach den maßgeblichen Kriterien - im Folgeprozess zu beurteilen. (T4) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 45/12z Vgl; Auch Beis wie T1 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 28/15m Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind. (T5) TE OGH 2015-04-28 8 Ob 15/15m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen. (T6) TE OGH 2017-05-16 2 Ob 59/17s Beisatz: Eine Teilbemessung des Schmerzengeldes ist zulässig, (a.) weil noch kein Dauer‑(End‑)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können, (b.) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder (c.) schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung noch weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind. (T7) TE OGH 2019-03-28 2 Ob 216/18f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031235

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.