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{'item': '6Ob625/77; 9Ob11/98b; 1Ob128/01g; 6Ob163/03v; 6Ob273/03w; 9Ob58/06d; 8Ob156/08m; 1Ob166/10h; 1Ob200/10h; 3Ob199/14g; 1Ob193/18s; 7Ob129/21b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035338 Entscheidungsdatum22.06.2022 Geschäftszahl6Ob625/77; 9Ob11/98b; 1Ob128/01g; 6Ob163/03v; 6Ob273/03w; 9Ob58/06d; 8Ob156/08m; 1Ob166/10h; 1Ob200/10h; 3Ob199/14g; 1Ob193/18s; 7Ob129/21b; 1Ob78/22k NormZPO §6 Abs2 ZPO §7 ZPO §477 Z5 D5 ZPO §477 Z5 E RechtssatzAufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige Prozessführung des beschränkt Entmündigten - dessen Geisteskrankheit sich besonders in dieser Prozessführung manifestierte - nicht zu genehmigen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-10 6 Ob 625/77 TE OGH 1998-06-10 9 Ob 11/98b Auch TE OGH 2002-01-29 1 Ob 128/01g Ähnlich; Beisatz: Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende (§ 6 Abs 1 ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags. (T1); Beisatz: Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs. (T2)Ähnlich; Beisatz: Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags. (T1); Beisatz: Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs. (T2) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 163/03v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-12-11 6 Ob 273/03w Auch TE OGH 2006-06-07 9 Ob 58/06d TE OGH 2009-04-02 8 Ob 156/08m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-10-20 1 Ob 166/10h Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 200/10h Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 199/14g Auch TE OGH 2018-12-20 1 Ob 193/18s Vgl; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs, den der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach Durchführung eines Sanierungsversuchs nicht genehmigte. (T3) TE OGH 2021-07-14 7 Ob 129/21b Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Klarstellung, dass dann, wenn eine Erwachsenenvertretung oder wirksam gewordene Vorsorgevollmacht für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren besteht, die betroffene Person in diesem Verfahren durch ihren Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlichen Vertreter handelt; sie kann daher in diesem Verfahren nicht parallel selbst wirksame Prozesshandlungen setzen oder einen gewillkürten Vertreter bestellen (ErläutRV 1461 der BlgNR XXV. GP 78 f). (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Klarstellung, dass dann, wenn eine Erwachsenenvertretung oder wirksam gewordene Vorsorgevollmacht für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren besteht, die betroffene Person in diesem Verfahren durch ihren Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlichen Vertreter handelt; sie kann daher in diesem Verfahren nicht parallel selbst wirksame Prozesshandlungen setzen oder einen gewillkürten Vertreter bestellen (ErläutRV 1461 der BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 78 f). (T4) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 78/22k Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035338

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.