6Ob742/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1977 Geschäftszahl6Ob742/77; 6Ob187/99i NormABGB §935;
ABGB §1268;
RechtssatzDas Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des Paragraph 935, ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/11/10 6 Ob 742/77 TE OGH 2000/04/13 6 Ob 187/99i Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrag, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund stehen. (T1) RechtssatznummerRS0019104