6Ob754/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1977 Geschäftszahl6Ob754/77; 6Ob525/78; 5Ob574/78; 5Ob615/78; 4Ob553/79; 1Ob739/82; 1Ob794/83; 3Ob34/03a NormAußStrG §9 E8;
AußStrG §128;
AußStrG §130;
RechtssatzSolange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn zwar das Erstgericht angenommen hat, der Nachlaß sei erblos, das Rekursgericht diese Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt hielt.Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach Paragraph 760, ABGB, Paragraph 130, AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn zwar das Erstgericht angenommen hat, der Nachlaß sei erblos, das Rekursgericht diese Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt hielt.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/11/10 6 Ob 754/77 TE OGH 1978/02/16 6 Ob 525/78 TE OGH 1978/05/23 5 Ob 574/78 nur: Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. (T1) nur: Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach Paragraph 760, ABGB, Paragraph 130, AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. (T1) TE OGH 1978/06/27 5 Ob 615/78 TE OGH 1979/10/16 4 Ob 553/79 Auch; nur T1 TE OGH 1982/11/03 1 Ob 739/82 nur T1; Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90 TE OGH 1984/01/11 1 Ob 794/83 nur T1 TE OGH 2004/01/28 3 Ob 34/03a nur T1 RechtssatznummerRS0006724