RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030287 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl7Ob671/77 (7Ob672/77); 2Ob624/84; 1Ob57/02t; 6Ob227/05h; 6Ob79/08y; 6Ob26/23a; 2Ob119/24z; 4Ob163/25m NormABGB §1320 B1 RechtssatzIst es Zweck eines gemeinsamen Spazierganges auf einem einsamen Waldweg, dem mitgeführten Hunden einen Auslauf zu gewähren, dann besteht keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung der nicht bösartigen und folgsamen Hunde zu sorgen (hier: unvorhersehbares Niederstoßen einer Teilnehmerin durch die herumtollenden, einander jagenden Hunde). EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-10 7 Ob 671/77 TE OGH 1984-10-09 2 Ob 624/84 Veröff: RZ 1985/28 S 89 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 57/02t Ähnlich; Beisatz: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt. (T1) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung Paragraph 1330, ABGB. (T3) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 79/08y TE OGH 2023-04-18 6 Ob 26/23a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hat der beklagte Halter seinen Hund zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Blickfeld, kann dies den Verlust der Aufsicht und der Möglichkeit, durch Zurückrufen des Tieres eine Gefahrensituation zu vermeiden, indizieren. (T4) Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T5) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 119/24z vgl; Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T6) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 163/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030287
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.