OGH Rechtssatz RS0040047 (7Ob686/77)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040047 Entscheidungsdatum10.11.1977 Geschäftszahl7Ob686/77; 5Ob21/82; 1Ob556/83; 14Ob162/86; 6Ob274/97f; 2Ob327/99y; 6Ob122/01m; 8Ob96/15y; 8ObA67/15h; 9Ob39/17a; 5Ob15/20x; 2Ob6/22d NormZPO §391 A; ZPO §393; ZPO §503 Z2 C1a RechtssatzDie Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-10 7 Ob 686/77 TE OGH 1982-04-27 5 Ob 21/82 nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T1) TE OGH 1983-03-23 1 Ob 556/83 nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T2) TE OGH 1986-11-04 14 Ob 162/86 Auch; Beisatz: Die Prozessparteien haben keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar. (T3) TE OGH 1997-09-25 6 Ob 274/97f TE OGH 1999-11-18 2 Ob 327/99y TE OGH 2002-03-14 6 Ob 122/01m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 96/15y Auch; Beisatz: Das Gericht kann gemäß § 391 Abs 1 ZPO zwar ein Teilurteil fällen, die Parteien haben darauf aber keinen Anspruch. (T4)Auch; Beisatz: Das Gericht kann gemäß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO zwar ein Teilurteil fällen, die Parteien haben darauf aber keinen Anspruch. (T4) TE OGH 2016-02-26 8 ObA 67/15h Auch; Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall die Erlassung eines – rechtlich zulässigen – Teilurteils zweckmäßig war, ist der Prüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs entzogen. (T5) TE OGH 2017-07-25 9 Ob 39/17a Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Beis wie T5 TE OGH 2022-02-22 2 Ob 6/22d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040047