3Ob106/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.11.1977 Geschäftszahl3Ob106/77; 3Ob63/79 NormEO §378 A;
EO §381 A;
ZPO §458;
RechtssatzAuf den Vollzug der gemäß § 458 ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden.Auf den Vollzug der gemäß Paragraph 458, ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/11/15 3 Ob 106/77 SZ 50/145 TE OGH 1979/06/20 3 Ob 63/79 RechtssatznummerRS0005053