← Österreich

{'item': '1Ob651/77; 1Ob648/86; 1Ob665/88; 2Ob567/88; 6Ob523/89; 2Ob566/88; 3Ob625/89; 2Ob166/89; 5Ob524/93; 8Ob2161/96v; 8Ob2290/96i; 9Ob79/00h; 6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034322 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl1Ob651/77; 1Ob648/86; 1Ob665/88; 2Ob567/88; 6Ob523/89; 2Ob566/88; 3Ob625/89; 2Ob166/89; 5Ob524/93; 8Ob2161/96v; 8Ob2290/96i; 9Ob79/00h; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob278/00y; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 7Ob322/04k; 2Ob241/06i; 10Ob12/08z; 3Ob38/09y; 4Ob168/14f; 5Ob157/14w; 1Ob102/20m; 1Ob105/20b; 6Ob208/20m; 4Ob156/24f NormABGB §1489 IIB ABGB §1489 IIC RechtssatzZu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-16 1 Ob 651/77 TE OGH 1986-12-03 1 Ob 648/86 Auch; Veröff: WBl 1987,66 TE OGH 1989-02-07 1 Ob 665/88 Auch TE OGH 1989-04-12 2 Ob 567/88 nur: Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht. (T1) TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 nur T1 TE OGH 1989-04-12 2 Ob 566/88 nur T1 TE OGH 1990-01-24 3 Ob 625/89 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 166/89 nur T1 TE OGH 1994-12-20 5 Ob 524/93 Auch TE OGH 1997-01-30 8 Ob 2161/96v Auch; Beisatz: Vermag ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter beziehungsweise sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66). (T2) TE OGH 1997-02-13 8 Ob 2290/96i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-31 9 Ob 79/00h Auch; nur: In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert. (T3) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 150/00b Auch TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Auch; Beisatz: Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen. (T4); Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 278/00y Auch; nur: Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. (T5) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 129/01p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w Beis wie T4 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 322/04k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T6) TE OGH 2008-06-10 10 Ob 12/08z Beisatz: Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. (T7) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 38/09y Auch; nur T1 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 168/14f Auch; Beisatz: Die Reichweite der Erkundigungspflicht des Geschädigten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 157/14w Vgl auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 102/20m Auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 105/20b Auch; nur T1 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 208/20m Vgl; Beisatz: Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind. (T9) Beisatz: Hier: Planungs- und/oder Bauausführungsfehler. (T10) Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit ein Sachverständigengutachten einholen muss, ist stets nur nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen und bildet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034322

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.