RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1977 Geschäftszahl1Ob621/77; 8Ob616/87; 8ObA293/99t; 3Ob49/99y; 7Ob301/01t NormABGB §1438 Ba; ABGB §1438 Ca; ABGB §1438 Cb; ZPO §391 C; RechtssatzWurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 406 ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis, so wird das Klagebegehren (ganz oder teilweise) abgewiesen, nicht anders, als wenn der Beklagte (gänzliche oder teilweise) Bezahlung der eingeklagten Forderung zu behaupten und auch nachzuweisen imstande gewesen wäre. Für eine Entscheidung über die (durch privatrechtliche Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des § 391 ZPO.Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (Paragraph 406, ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis, so wird das Klagebegehren (ganz oder teilweise) abgewiesen, nicht anders, als wenn der Beklagte (gänzliche oder teilweise) Bezahlung der eingeklagten Forderung zu behaupten und auch nachzuweisen imstande gewesen wäre. Für eine Entscheidung über die (durch privatrechtliche Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des Paragraph 391, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1977/11/21 1 Ob 621/77 TE OGH 1988/05/26 8 Ob 616/87 Auch TE OGH 2000/03/09 8 ObA 293/99t nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist. Für eine Entscheidung über die (durch Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des § 391 ZPO. (T1) nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist. Für eine Entscheidung über die (durch Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des Paragraph 391, ZPO. (T1) TE OGH 2000/12/20 3 Ob 49/99y nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 406 ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. (T2) nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (Paragraph 406, ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. (T2) TE OGH 2002/01/14 7 Ob 301/01t nur T2; Veröff: SZ 2002/1 RechtssatznummerRS0033824
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.