← Österreich

{'item': ['4Ob377/77', '4Ob308/81', '4Ob342/83', '4Ob358/84', '4Ob110/88', '4Ob108/03s', '4Ob213/05k', '7Ob254/06p', '1Ob14/08b', '17Ob16/11v', '4Ob38

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009329 Entscheidungsdatum22.11.1977 Geschäftszahl4Ob377/77; 4Ob308/81; 4Ob342/83; 4Ob358/84; 4Ob110/88; 4Ob108/03s; 4Ob213/05k; 7Ob254/06p; 1Ob14/08b; 17Ob16/11v; 4Ob38/12k; 4Ob228/13b; 4Ob187/15a; 4Ob189/15w; 6Ob48/16a; 4Ob188/16z NormABGB §43 A; ABGB §43 C; PartG; UWG §9 B1 RechtssatzUnbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muss immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (Volkspartei-Wahlgemeinschaft Melk - Wedl). EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-22 4 Ob 377/77 Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 308/81 Beisatz: Die (weitgehende) Namensgleichheit zwischen einer politischen Partei und einer Verlagsgesellschaft fördert den Anschein eines solchen Naheverhältnisses. (Jugend und Volk) (T1) Veröff: ÖBl 1981,128 TE OGH 1983-09-06 4 Ob 342/83 Beisatz: "Alternative Liste Österreichs" (T2) Veröff: ÖBl 1983,169 TE OGH 1984-09-11 4 Ob 358/84 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1985,14 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 110/88 Vgl auch TE OGH 2003-11-18 4 Ob 108/03s nur: Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. (T3) Beisatz: Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. (T4) TE OGH 2005-11-29 4 Ob 213/05k nur T3 TE OGH 2006-12-11 7 Ob 254/06p Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T5) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 14/08b nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/105 TE OGH 2011-09-19 17 Ob 16/11v Vgl auch; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, kann der Kläger begehren, dem Beklagten die Führung eben dieses Namens zu untersagen. (T6) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 38/12k Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 228/13b Auch; nur: Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (T7) Beis wie T6; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T8) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 187/15a Auch; Beisatz: Nach § 43 ABGB kann auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn damit das Recht der Gründung und Organisation einer Partei berührt wird. (T9)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 43, ABGB kann auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn damit das Recht der Gründung und Organisation einer Partei berührt wird. (T9) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 189/15w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 48/16a Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zu Werbeeinschaltungen auf einem Internetportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten. (T10) TE OGH 2016-09-26 4 Ob 188/16z Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009329

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.