OGH Rechtssatz RS0022023 (5Ob655/77 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022023 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl5Ob655/77; 7Ob131/99m; 2Ob45/10x; 3Ob202/13x; 10Ob66/24i; 4Ob201/25z NormABGB §1167 ABGB §1298 RechtssatzDie Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß § 1298 ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß Paragraph 1298, ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-22 5 Ob 655/77 TE OGH 1999-06-23 7 Ob 131/99m Vgl auch TE OGH 2010-06-17 2 Ob 45/10x Auch; Beisatz: Hier: Verschulden des Reiseveranstalters. (T1) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 202/13x TE OGH 2025-01-14 10 Ob 66/24i vgl TE OGH 2026-02-20 4 Ob 201/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022023