RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037193 Entscheidungsdatum24.11.1977 Geschäftszahl7Ob711/77; 7Ob557/82; 4Ob152/83; 4Ob12/85; 1Ob583/93; 7Ob627/93; 6Ob79/99g; 8ObA104/01d; 6Ob318/01k; 9Ob40/03b; 2Ob165/04k; 8Ob14/07b; 3Ob171/08f; 9ObA61/15h; 9ObA61/17m; 10Ob21/18p NormKO §7; KO §113; ZPO §164; ZPO §165 Abs2 RechtssatzDer Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter). EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-24 7 Ob 711/77 Veröff: JBl 1978/433 TE OGH 1982-03-18 7 Ob 557/82 Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 152/83 Auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Revision an den Masseverwalter. (T1) TE OGH 1985-02-26 4 Ob 12/85 Beisatz: Wurde das Verfahren vom Erstgericht durch die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über den Widerspruch wieder aufgenommen, mag dies auch wegen des fehlenden Fortsetzungsantrages des Masseverwalters verfrüht gewesen sein, so kann doch nach Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter seine Berufung und der Widerspruch gegen des Versäumungsurteil nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden. (T2) TE OGH 1993-12-21 1 Ob 583/93 Vgl; Veröff: SZ 66/178 TE OGH 1994-03-23 7 Ob 627/93 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 79/99g Auch; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T3)Auch; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 8, KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 166, Absatz 2, ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO beseitigt wurde. (T3) TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T4); Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T4); Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO aufgenommen. (T5) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 318/01k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2006-02-20 2 Ob 165/04k Auch; Beisatz: Es ist erforderlich, dass der auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antrags- beziehungsweise Entscheidungswille deutlich erkennbar ist. (T6); Beisatz: Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden. (T7) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 14/07b Auch; Beisatz: Hier: Ergibt sich aber aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. (T8) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 171/08f Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 61/15h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m TE OGH 2018-10-23 10 Ob 21/18p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037193
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