RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104142 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl8Ob175/77; 6Ob511/83; 7Ob52/83; 8Ob649/86; 6Ob700/87; 1Ob536/88; 2Ob677/87; 10Ob526/94; 4Ob518/96; 1Ob157/07f; 2Ob31/07h; 5Ob119/09z; 4Ob74/10a; 2Ob157/10t; 2Ob157/12w; 1Ob249/12t; 6Ob173/13d; 3Ob42/14v; 5Ob148/13w; 2Ob236/13i; 10Ob8/15x; 4Ob119/15a; 9Ob7/17w; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m; 4Ob50/21p; 8Ob126/22w; 1Ob60/23i; 4Ob161/23i; 2Ob57/24g; 2Ob65/24h NormABGB §1042 A RechtssatzNach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.Nach Paragraph 1042, ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-30 8 Ob 175/77 TE OGH 1983-10-20 6 Ob 511/83 TE OGH 1984-03-08 7 Ob 52/83 Auch; Beisatz: § 1042 ist beim Bestehen einer eigenen Schuld höchstens anwendbar, soweit sie der fremden subsidiär war. (T1) Veröff: ZVR 1985/7 S 14Auch; Beisatz: Paragraph 1042, ist beim Bestehen einer eigenen Schuld höchstens anwendbar, soweit sie der fremden subsidiär war. (T1) Veröff: ZVR 1985/7 S 14 TE OGH 1987-03-12 8 Ob 649/86 Beisatz: Erfüllt der Zahlende aber nur eine eigene Schuld, dann ist diese Gesetzesbestimmung nicht anwendbar. (T2) TE OGH 1988-01-14 6 Ob 700/87 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 536/88 Veröff: SZ 61/89 = ÖA 1990,47 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 677/87 nur: Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. (T3)nur: Nach Paragraph 1042, ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. (T3) Beis wie T2; Beis wie T1 Veröff: JBl 1988,785 TE OGH 1994-10-10 10 Ob 526/94 nur T3 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 nur T3; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 1042 ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten. (T4)nur T3; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 1042, ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten. (T4) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 157/07f Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufwand für baubehördlich aufgetragene Instandsetzungsarbeiten an einer Liegenschaft. (T5) Beisatz: Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt nämlich eine nach der Bauordnung ihn selbst treffende Verpflichtung, und nicht etwa eine Verpflichtung der Baubehörde. (T6) Beisatz: Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. (T7)Beisatz: Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. (T7) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h Vgl TE OGH 2009-11-10 5 Ob 119/09z Auch TE OGH 2010-07-13 4 Ob 74/10a Vgl; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T8) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 157/10t Vgl; Veröff: SZ 2011/60 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 157/12w nur T3; Beisatz: Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst. (T9) Veröff: SZ 2012/135 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 249/12t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 173/13d TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v Auch; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T10) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 148/13w Auch; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T11)Auch; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T11) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 236/13i Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 119/15a Veröff: SZ 2016/6 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 7/17w Auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 209/17i TE OGH 2019-07-31 5 Ob 69/19m Beis wie T10 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufgewendeten Kosten für die Errichtung einer Anlage auf fremdem Grund sind gemäß § 1042 ABGB ersatzfähig, sofern der Beklagte materiell-rechtlich selbst zu diesem Aufwand verpflichtet gewesen wäre. (T13)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufgewendeten Kosten für die Errichtung einer Anlage auf fremdem Grund sind gemäß Paragraph 1042, ABGB ersatzfähig, sofern der Beklagte materiell-rechtlich selbst zu diesem Aufwand verpflichtet gewesen wäre. (T13) Beisatz: Nach § 858 Satz 2 ABGB steht es dem zur Errichtung einer Einfriedung verpflichteten Liegenschaftseigentümer grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er seine Verpflichtung erfüllt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der nach § 1042 ABGB aufgrund einer Ersatzvornahme regressberechtigte Liegenschaftsnachbar nur auf die billigste mögliche Einfriedungslösung verwiesen wäre. (T14)Beisatz: Nach Paragraph 858, Satz 2 ABGB steht es dem zur Errichtung einer Einfriedung verpflichteten Liegenschaftseigentümer grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er seine Verpflichtung erfüllt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der nach Paragraph 1042, ABGB aufgrund einer Ersatzvornahme regressberechtigte Liegenschaftsnachbar nur auf die billigste mögliche Einfriedungslösung verwiesen wäre. (T14) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 60/23i Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T15) TE OGH 2024-02-20 4 Ob 161/23i vgl; Beisatz nur wie T1: Hier: Nach Übergang einer Verpflichtung aus einem Bescheid mit "dinglicher Wirkung" kann die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gemäß § 1042 vom Voreigentümer ersetzt werden. (T16); Beisatz nur wie T2vgl; Beisatz nur wie T1: Hier: Nach Übergang einer Verpflichtung aus einem Bescheid mit "dinglicher Wirkung" kann die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gemäß Paragraph 1042, vom Voreigentümer ersetzt werden. (T16); Beisatz nur wie T2 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 57/24g TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.