RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035241 Entscheidungsdatum30.11.1977 Geschäftszahl8Ob184/77; 8Ob572/82; 10ObS25/89; 6Ob708/89; 10ObS57/93; 1Ob56/00t; 1Ob128/01g; 6Ob194/03b; 8Ob16/04t; 7Ob95/06f; 10Ob105/08a; 6Ob126/20b; 8ObA53/21h NormZPO §6; ZPO §7; ZPO §477 Abs1 Z5 D5 RechtssatzDer Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war; liegt hingegen der Nichtigkeitsgrund bezüglich des Beklagten vor, dann ist, falls er schon bei der Klagszustellung gegeben war, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig zu erklären. EntscheidungstexteTE OGH 1977-11-30 8 Ob 184/77 TE OGH 1983-01-27 8 Ob 572/82 Veröff: SZ 56/16 TE OGH 1989-02-07 10 ObS 25/89 Auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war. (T1) TE OGH 1989-11-16 6 Ob 708/89 nur T1; Beisatz: Es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. (T2) TE OGH 1993-04-15 10 ObS 57/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 56/00t Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. (T3) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 128/01g Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-23 6 Ob 194/03b Auch TE OGH 2004-03-29 8 Ob 16/04t Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. (T4) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 95/06f Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 105/08a Vgl auch TE OGH 2021-06-23 6 Ob 126/20b TE OGH 2021-08-03 8 ObA 53/21h Vgl; Beisatz: Liegt der Mangel der Prozessfähigkeit eines Klägers – wie hier – schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen des Betroffenen der gerichtlichen Genehmigung. (T5)Vgl; Beisatz: Liegt der Mangel der Prozessfähigkeit eines Klägers – wie hier – schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen des Betroffenen der gerichtlichen Genehmigung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035241
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.