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OGH Rechtssatz RS0032385 (4Ob557/77)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032385 Entscheidungsdatum06.12.1977 Geschäftszahl4Ob557/77; 7Ob19/89; 2Ob210/13s NormABGB §1376; ABGB §1379 RechtssatzDie bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des Paragraph 1376, ABGB dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-06 4 Ob 557/77 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 19/89 Vgl auch TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s Auch; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032385

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