RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064417 Entscheidungsdatum06.12.1977 Geschäftszahl4Ob561/77; 5Ob687/77; 7Ob698/78; 6Ob37/01m; 6Ob339/00x; 7Ob84/02g; 2Ob177/06a; 3Ob99/10w; 7Ob96/13p; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob155/16i; 3Ob92/17a; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d NormKO §30; KO §31 Rechtssatz§§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.Paragraphen 30, 31, KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-06 4 Ob 561/77 TE OGH 1978-05-30 5 Ob 687/77 nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. (T1)nur: Paragraphen 30, 31, KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. (T1) TE OGH 1978-10-19 7 Ob 698/78 nur T1 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 30 und 31 KO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen. (T2) TE OGH 2001-06-06 6 Ob 339/00x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Anfechtung von Abgabenzahlungen kommt der Grundsatz der par conditio creditorum nur unter der Voraussetzung zum Tragen, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. (T3) Veröff: SZ 74/101 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 84/02g Vgl auch; Beisatz: Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen. (T4) TE OGH 2007-04-12 2 Ob 177/06a Vgl; nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. (T5)Vgl; nur: Paragraphen 30, 31, KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. (T5) Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/55 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 99/10w Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/2 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 96/13p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 181/14k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 92/16z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 155/16i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 92/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 5/18h Beis wie T2 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 117/18d Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064417
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