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{'item': ['5Ob682/77', '5Ob506/79', '4Ob547/80', '7Ob815/82', '1Ob546/83', '6Ob583/83', '8Ob584/83', '7Ob581/85', '2Ob675/85', '3Ob651/86', '4Ob611/89

Obsah (4)§142§177§177a§178a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047903 Entscheidungsdatum06.12.1977 Geschäftszahl5Ob682/77; 5Ob506/79; 4Ob547/80; 7Ob815/82; 1Ob546/83; 6Ob583/83; 8Ob584/83; 7Ob581/85; 2Ob675/85; 3Ob651/86

§142

F;

aF §177 Abs2;

§177

B;

§177a

Abs1;

§178a

;

idF KindNamRÄG 2013 §181;

idF KindNamRÄG 2013 §182ABGB §142 Ca;

§142

F;

aF §177 Abs2;

§177

B;

§177a

Abs1;

§178a

;

in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181;

in der Fassung KindNamRÄG 2013 §182 RechtssatzEin Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflegeberechtigten und Erziehungsberechtigten den Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung ihrer Lage und Zukunftserwartungen führen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-06 5 Ob 682/77 TE OGH 1979-01-23 5 Ob 506/79 Veröff: EFSlg 33602 TE OGH 1980-11-04 4 Ob 547/80 Veröff: SZ 53/142 = ÖA 1982,36 TE OGH 1983-02-17 7 Ob 815/82 nur: Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. (T1) TE OGH 1983-04-13 1 Ob 546/83 nur T1 TE OGH 1983-05-19 6 Ob 583/83 Beisatz: Die Geltung dieses Grundsatzes kann für erstmalige Sorgerechtsentscheidungen nicht generell abgelehnt werden. Er muss zumindest dort zum Tragen kommen, wo schon bisher eine Erziehungssituation bestanden hat, die wegen des die Sorgerechtsentscheidung veranlassenden Umstandes nicht unbedingt geändert werden muss. (T2) TE OGH 1984-03-15 8 Ob 584/83 nur T1 TE OGH 1985-06-27 7 Ob 581/85 TE OGH 1986-01-21 2 Ob 675/85 Auch TE OGH 1987-03-04 3 Ob 651/86 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Milieuwechsel zu riskant. (T3) TE OGH 1989-12-05 4 Ob 611/89 Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1990,132 TE OGH 1990-03-22 7 Ob 506/90 TE OGH 1991-02-07 6 Ob 505/91 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 572/91 nur T1; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T4) Beis wie T2 Veröff: EvBl 1991/168 S 737 TE OGH 1993-05-12 3 Ob 521/93 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1994,41 TE OGH 1994-03-23 3 Ob 518/94 Auch; nur T1 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2075/96t Auch; nur T1 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2117/96v nur T1 TE OGH 1997-11-05 9 Ob 324/97f Vgl auch; Beisatz: Wenn eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T5) TE OGH 1998-01-28 9 Ob 5/98w Vgl auch; Beisatz: Bei einer Erstzuteilung nach § 177 Abs 2

sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Bei einer Erstzuteilung nach Paragraph 177, Absatz 2,

sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T6) TE OGH 1999-03-25 6 Ob 35/99m Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Wobei der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist. (T7) TE OGH 1999-07-08 8 Ob 179/99b Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 25/00z Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 165/01t Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 216/01t Beis wie T6 TE OGH 2002-06-12 7 Ob 253/01h Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-25 1 Ob 5/02w Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2006-06-07 9 Ob 54/06s Beisatz: Nach § 176b

darf das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a

die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig. Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden. (T8)Beisatz: Nach Paragraph 176 b,

darf das Gericht durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a

die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig. Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden. (T8) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 126/07s Auch; Beisatz: Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre. (T9) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 193/07v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-03-03 9 Ob 13/08i Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-23 10 Ob 18/10k Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 83/10z Vgl auch TE OGH 2011-03-09 7 Ob 25/11v Auch TE OGH 2016-04-28 1 Ob 46/16w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 37/16x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 45/16y Auch; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten. (T10) TE OGH 2016-08-17 8 Ob 25/16h Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 99/17s Auch; Beisatz: Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach § 181

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des gelindesten Mittels (§ 182

). (T11)Auch; Beisatz: Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach Paragraph 181,

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des gelindesten Mittels (Paragraph 182,

). (T11) TE OGH 2019-01-23 1 Ob 238/18h Auch; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.