← Österreich

{'item': ['1Ob735/77', '5Ob518/91', '7Ob355/97z', '6Ob55/99b', '4Ob59/12y']}

Obsah (4)§151§216§282§865

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009076 Entscheidungsdatum12.12.1977 Geschäftszahl1Ob735/77; 5Ob518/91; 7Ob355/97z; 6Ob55/99b; 4Ob59/12y NormABGB §21;

§151

Abs1;

§216

;

§282

A;

§865; Entm

O §4 Abs1; StGB §90 Abs2 RechtssatzDie Einwilligung eines Pflegebefohlenen (hier: Entmündigten) in seine Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig ist. (Zumindest) Der Kurator bedarf hiezu der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Der Eingriff kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. (Er wurde hier genehmigt, weil eine Besserung des Geisteszustandes der zwar bisher nur beschränkt entmündigten, aber auf der Stufe eines Kindes stehengebliebenen 25-jährigen Pflegebefohlenen mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten ist und aus medizinisch-sozialen Gründen zu ihrem Wohl eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden muß.) EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-12 1 Ob 735/77 Veröff: SZ 50/161 = EvBl 1978/100 S 297 TE OGH 1991-04-30 5 Ob 518/91 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 355/97z nur: Die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (hier: Entmündigten) in seine Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig ist. (Zumindest) Der Kurator bedarf hiezu der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. (T1); Beisatz: Dies entspreche nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern werde auch durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und sei überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Fall seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe. (T2) Veröff: SZ 70/235 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 55/99b Vgl auch; Beisatz: Wenn auch bei einer Heilbehandlung die Substituierung der Einwilligung der psychisch kranken Person durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters (eines Sachwalters nach § 273

bzw eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG) in Frage kommt, so setzt die Zulässigkeit dieser Substitution voraus, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung nicht in der Lage ist, ihm also die Einsichtsfähigkeit zur Beurteilung des Grundes und der Bedeutung der ärztlichen Behandlung (§§ 35 f UbG) fehlt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenn auch bei einer Heilbehandlung die Substituierung der Einwilligung der psychisch kranken Person durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters (eines Sachwalters nach Paragraph 273,

bzw eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) in Frage kommt, so setzt die Zulässigkeit dieser Substitution voraus, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung nicht in der Lage ist, ihm also die Einsichtsfähigkeit zur Beurteilung des Grundes und der Bedeutung der ärztlichen Behandlung (Paragraphen 35, f UbG) fehlt. (T3) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 59/12y Vgl aber; Bem: Siehe nunmehr § 284

idF BGBl I 2006/92 und § 131 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111. (T4)Vgl aber; Bem: Siehe nunmehr Paragraph 284,

in der Fassung BGBl römisch eins 2006/92 und Paragraph 131, AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111. (T4)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.