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{'item': ['8Ob542/77', '5Ob653/78', '1Ob585/79', '4Ob537/80', '4Ob576/80', '5Ob92/89', '5Ob103/99d', '5Ob318/99x', '5Ob223/05p', '5Ob43/10z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082931 Entscheidungsdatum14.12.1977 Geschäftszahl8Ob542/77; 5Ob653/78; 1Ob585/79; 4Ob537/80; 4Ob576/80; 5Ob92/89; 5Ob103/99d; 5Ob318/99x; 5Ob223/05p; 5Ob43/10z NormWEG 1975 §1 Abs3; WEG 1975 §2 Abs2; WEG 1975 §24 Abs1; WEG 2002 §17 Abs1; WEG 2002 §24 RechtssatzEine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (§ 1 Abs 3 WEG 1975) Räumen verbunden wäre.Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975) Räumen verbunden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-14 8 Ob 542/77 Veröff: SZ 50/163 TE OGH 1978-11-14 5 Ob 653/78 Veröff: EvBl 1979/43 S 128 TE OGH 1979-05-02 1 Ob 585/79 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 537/80 Vgl; Beisatz: Wird aber eine solche Vereinbarung, wenn auch einstimmig, noch in der sogenannten Vorphase und Gründungsphase zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators getroffen, welcher seine in diesem Stadium regelmäßig bestehende Vertragsübermacht dazu benützt, sich die Befugnis zu einer solchen Widmungsänderung schon im voraus von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern einräumen zu lassen, dann verstößt ein solcher Sondernutzungsvorbehalt gegen das Verbot des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975. (T1) Veröff: MietSlg 33491

(6)Vgl; Beisatz: Wird aber eine solche Vereinbarung, wenn auch einstimmig, noch in der sogenannten Vorphase und Gründungsphase zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators getroffen, welcher seine in diesem Stadium regelmäßig bestehende Vertragsübermacht dazu benützt, sich die Befugnis zu einer solchen Widmungsänderung schon im voraus von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern einräumen zu lassen, dann verstößt ein solcher Sondernutzungsvorbehalt gegen das Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975. (T1) Veröff: MietSlg 33491
(6)TE OGH 1981-12-01 4 Ob 576/80 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Einräumung des Rechts zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators, unter bestimmten Voraussetzungen die Widmung des Dachgeschoßes nach seinem Belieben zu ändern und einen bisher der gemeinschaftlichen Nutzung aller Miteigentümer offenstehenden Raum in zwei seiner ausschließlichen Verfügung vorbehaltene Wohnungen umzugestalten. (T2) Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607
(24)TE OGH 1989-11-07 5 Ob 92/89 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: ImmZ 1990,305 TE OGH 1999-04-27 5 Ob 103/99d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-12-07 5 Ob 318/99x Auch; nur: Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden. (T3) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 223/05p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG
  1. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
  2. (T4) TE OGH 2010-08-30 5 Ob 43/10z Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T5)Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge Paragraph 17, WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T5)

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