RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082931 Entscheidungsdatum14.12.1977 Geschäftszahl8Ob542/77; 5Ob653/78; 1Ob585/79; 4Ob537/80; 4Ob576/80; 5Ob92/89; 5Ob103/99d; 5Ob318/99x; 5Ob223/05p; 5Ob43/10z NormWEG 1975 §1 Abs3; WEG 1975 §2 Abs2; WEG 1975 §24 Abs1; WEG 2002 §17 Abs1; WEG 2002 §24 RechtssatzEine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (§ 1 Abs 3 WEG 1975) Räumen verbunden wäre.Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975) Räumen verbunden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-14 8 Ob 542/77 Veröff: SZ 50/163 TE OGH 1978-11-14 5 Ob 653/78 Veröff: EvBl 1979/43 S 128 TE OGH 1979-05-02 1 Ob 585/79 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 537/80 Vgl; Beisatz: Wird aber eine solche Vereinbarung, wenn auch einstimmig, noch in der sogenannten Vorphase und Gründungsphase zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators getroffen, welcher seine in diesem Stadium regelmäßig bestehende Vertragsübermacht dazu benützt, sich die Befugnis zu einer solchen Widmungsänderung schon im voraus von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern einräumen zu lassen, dann verstößt ein solcher Sondernutzungsvorbehalt gegen das Verbot des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975. (T1) Veröff: MietSlg 33491
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