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ABGB §142 römisch eins;
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Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen
BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Art 1, 2, 4). Dazu gehört auch die Regelung der Obsorge über Kinder nach der Scheidung der Ehe der Eltern.Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen
BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Artikel eins, 2, 4,). Dazu gehört auch die Regelung der Obsorge über Kinder nach der Scheidung der Ehe der Eltern. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-14 8 Ob 559/77 Veröff: EvBl 1978/128 S 397 = ÖA 1979,22 TE OGH 1981-07-09 8 Ob 515/81 Beisatz: Auch Unterhaltsansprüche (T1) TE OGH 1982-11-30 2 Ob 557/82 Veröff: JBl 1984,153 (zustimmend Schwimann) = ZfRV 1984,308 (Verschraegen) = ÖA 1984,19 = IPRax 1984,164 (Hoyer) TE OGH 1984-07-04 8 Ob 573/84 TE OGH 1985-07-11 8 Ob 587/85 Veröff: IPRax 1986,385 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 552/88 nur: Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen
BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Art 1, 2, 4). (T2) Beisatz: Hier: Besuchsrecht (T3) Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Sieber,253)nur: Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen
BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Artikel eins, 2, 4,). (T2) Beisatz: Hier: Besuchsrecht (T3) Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Sieber,253) TE OGH 1988-06-15 1 Ob 577/88 Veröff: ÖA 1990,19 TE OGH 1989-01-10 2 Ob 617/88 nur T2; Beisatz: Hier: Sorgerechtsregelung während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern. (T4) TE OGH 1992-03-11 3 Ob 538/92 Beisatz: Hier: Obsorgeregelung und Besuchsrechtsregelung durch vorläufige Anordnung. (T5) TE OGH 1993-03-04 8 Ob 1519/93 Vgl auch; Veröff: RZ 1994/53 S 167 TE OGH 1995-05-24 2 Ob 536/95 Auch TE OGH 1998-04-30 8 Ob 106/98s Auch; Beisatz: Die Frage einer geplanten Änderung des Familiennamens und des Religionsbekenntnisses steht mit der Entscheidung über die Obsorge in keinem unmittelbaren Zusammenhang. (T6) TE OGH 2000-05-17 2 Ob 117/00w Auch TE OGH 2003-01-28 1 Ob 17/02k Beis wie T5 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 209/05v nur T2; Beisatz: Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger eines sich allein (unbegleiteten) in Österreich befindlichen minderjährigen Fremden. (T7); Veröff: SZ 2005/150 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 294/05v Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/6 TE OGH 2006-03-16 2 Ob 272/05x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 178/06d Auch; Beisatz: Hier: Obsorge für eine Minderjährige französische Staatsangehörige. (T8) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 16/08x Auch; Beisatz: In den Sachanwendungsbereich des MSA fallen Regelungen der Obsorge über Kinder nach Scheidung der Ehe der Eltern und während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, sowohl durch vorläufige Anordnung als auch bei endgültigen Obsorgeentscheidungen. (T9) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 30/08t Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T10); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T11); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T12); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (§ 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Art 1 MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T13)Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T10); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T11); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T12); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Artikel eins, MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T13) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/10a Auch; Beis wie T4; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11 TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2011-03-09 7 Ob 257/10k Auch TE OGH 2011-07-07 5 Ob 84/11f Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.