RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1977 Geschäftszahl8Ob559/77; 1Ob735/82; 2Ob557/82; 8Ob573/84; 8Ob587/85; 8Ob653/87; 4Ob552/88; 1Ob577/88; 2Ob609/89; 5Nd513/96; 7Ob181/98p; 7Ob294/05v; 2Ob272/05x; 4Ob189/06g NormHaager Minderjährigenschutzabk Art1; Haager Minderjährigenschutzabk Art2; Haager Minderjährigenschutzabk Art4; RechtssatzDas Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander.Das Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander. EntscheidungstexteTE OGH 1977/12/14 8 Ob 559/77 Veröff: EvBl 1978/128 S 397 = ÖA 1979,22 TE OGH 1982/11/03 1 Ob 735/82 Veröff: ÖA 1983,104 TE OGH 1982/11/30 2 Ob 557/82 Veröff: JBl 1984,153 (zustimmend Schwimann) = ÖA 1984,19 = IPRax 1984,164 (Hoyer) = ZfRV 1984,308 (Verschraegen) TE OGH 1984/07/04 8 Ob 573/84 TE OGH 1985/07/11 8 Ob 587/85 Beisatz: Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, daß bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem MSA der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründet wird (EvBl 1978/128). (T1) Veröff: IPRax 1986,385 TE OGH 1987/11/05 8 Ob 653/87 Veröff: SZ 60/234 TE OGH 1988/05/10 4 Ob 552/88 Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Siehr, 253) TE OGH 1988/06/15 1 Ob 577/88 Veröff: ÖA 1990,19 TE OGH 1989/12/19 2 Ob 609/89 Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl) TE OGH 1996/11/04 5 Nd 513/96 TE OGH 1998/07/13 7 Ob 181/98p Auch TE OGH 2006/01/25 7 Ob 294/05v Veröff: SZ 2006/6 TE OGH 2006/03/16 2 Ob 272/05x Beisatz: Die Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates, die für den Minderjährigen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift insoweit nicht ein, als Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes vorliegen; in solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Art 8 MSA) oder die „Eilzuständigkeit" (Art 9 MSA). (T2) Beisatz: Die Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates, die für den Minderjährigen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift insoweit nicht ein, als Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes vorliegen; in solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Artikel 8, MSA) oder die „Eilzuständigkeit" (Artikel 9, MSA). (T2) TE OGH 2006/11/21 4 Ob 189/06g Vgl; Beisatz: Ob nach dem - anders formulierten Art 14 Abs 3 RHV Österreich - Liechtenstein - auch ohne ein Abtretungsverlangen an den Aufenthaltsstaat eine internationale Zuständigkeit des Heimatstaates besteht, muss hier nicht entschieden werden. (T3) Vgl; Beisatz: Ob nach dem - anders formulierten Artikel 14, Absatz 3, RHV Österreich - Liechtenstein - auch ohne ein Abtretungsverlangen an den Aufenthaltsstaat eine internationale Zuständigkeit des Heimatstaates besteht, muss hier nicht entschieden werden. (T3) RechtssatznummerRS0074189
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.