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{'item': ['2Ob241/77', '2Ob85/80', '2Ob116/81', '2Ob19/85', '2Ob31/87', '2Ob41/88', '2Ob132/89', '2Ob164/89', '2Ob73/12t', '2Ob68/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027289 Entscheidungsdatum15.12.1977 Geschäftszahl2Ob241/77; 2Ob85/80; 2Ob116/81; 2Ob19/85; 2Ob31/87; 2Ob41/88; 2Ob132/89; 2Ob164/89; 2Ob73/12t; 2Ob68/13h Nor

§7

Abs1;

§9Abs2 C; St

VO §76 Abs3 IIIABGB §1304 BIIf;

§7

Abs1;

§9Abs2 C; St

VO §76 Abs3 römisch drei RechtssatzÜberschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2

nicht gelungen ist, sodass er nach § 7

(1)

, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76

(3)StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, Absatz 2,

nicht gelungen ist, sodass er nach Paragraph 7,

(1)

, Paragraph 1304, ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen Paragraph 76,

(3)StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-15 2 Ob 241/77 Veröff: ZVR 1978/260 S 298 TE OGH 1980-09-16 2 Ob 85/80 nur: Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2

nicht gelungen ist, sodass er nach § 7

(1)

, § 1304 ABGB haftet. (T1)nur: Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, Absatz 2,

nicht gelungen ist, sodass er nach Paragraph 7,

(1)

, Paragraph 1304, ABGB haftet. (T1) Beisatz: Mitverschulden der Fußgeherin 3 :

  1. (T2) Veröff: ZVR 1981/119 S 154 TE OGH 1981-10-06 2 Ob 116/81 Vgl; Beisatz: Geschwindigkeitsüberschreitung zwanzig Prozent Schadensteilung 1 :
  2. (T3) TE OGH 1985-05-07 2 Ob 19/85 Auch; Veröff: ZVR 1986/2 S 16 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 31/87 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T4) Veröff: ZVR 1988/65 S 141 TE OGH 1988-05-10 2 Ob 41/88 Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten der Fußgängerin. (T5) Veröff: ZVR 1988/172 S 374 TE OGH 1989-11-14 2 Ob 132/89 nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T6) TE OGH 1990-03-28 2 Ob 164/89 Vgl; Beisatz: Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T7) Veröff: ZVR 1991/52 S 151 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 73/12t Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T8) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 68/13h Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.