← Österreich

{'item': '6Ob717/77; 1Ob530/78; 3Ob599/79; 3Ob624/80; 3Ob582/81; 6Ob684/81; 8Ob514/83; 7Ob546/83; 5Ob573/83; 8Ob503/83; 7Ob505/87; 8Ob529/91; 4Ob1519/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005919 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl6Ob717/77; 1Ob530/78; 3Ob599/79; 3Ob624/80; 3Ob582/81; 6Ob684/81; 8Ob514/83; 7Ob546/83; 5Ob573/83; 8Ob503/83; 7Ob505/87; 8Ob529/91; 4Ob1519/96; 8Ob307/98z; 3Ob147/04w; 8Ob79/07m; 6Ob70/11d; 1Ob85/17g; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 10Ob12/22w; 1Ob160/24x; 7Ob132/24y; 1Ob77/25t; 6Ob155/25z NormABGB §94 EO §382 Z8 lita IVB RechtssatzEine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-15 6 Ob 717/77 Veröff: RZ 1978/45 S 86 TE OGH 1978-02-15 1 Ob 530/78 Vgl auch; nur: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). (T1) TE OGH 1980-04-23 3 Ob 599/79 nur T1 TE OGH 1980-11-19 3 Ob 624/80 nur T1 Veröff: EFSlg 35191 TE OGH 1981-09-09 3 Ob 582/81 Vgl TE OGH 1982-02-24 6 Ob 684/81 TE OGH 1983-03-10 8 Ob 514/83 Beisatz hier: Keine Verwirkung durch Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung des Unterhaltspflichtigen gemäß § 107 Abs 4 StGB durch Unterhaltsberechtigten. (T2)Beisatz hier: Keine Verwirkung durch Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung des Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StGB durch Unterhaltsberechtigten. (T2) TE OGH 1983-03-24 7 Ob 546/83 nur T1 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 573/83 nur: Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegatten, der auf vorläufigen Unterhalt Anspruch erhebt. (T3) TE OGH 1983-06-09 8 Ob 503/83 nur T1 TE OGH 1987-01-29 7 Ob 505/87 TE OGH 1991-03-21 8 Ob 529/91 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1519/96 nur T3; Beisatz: Der Missbrauchstatbestand (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) setzt sohin Verschulden an der entsprechenden Eheverfehlung, somit also die Fähigkeit des betreffenden Ehegatten voraus, die Rechts- und Ehewidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T4)nur T3; Beisatz: Der Missbrauchstatbestand (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB) setzt sohin Verschulden an der entsprechenden Eheverfehlung, somit also die Fähigkeit des betreffenden Ehegatten voraus, die Rechts- und Ehewidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T4) TE OGH 1999-02-25 8 Ob 307/98z Auch; nur T1 TE OGH 2004-06-29 3 Ob 147/04w Vgl auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn der fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt. (T5) TE OGH 2007-10-11 8 Ob 79/07m Vgl auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T6) Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T7) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 70/11d Vgl TE OGH 2017-05-24 1 Ob 85/17g Auch; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T8) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w Auch; nur T3 TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w Vgl TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x nur T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe. (T9) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t TE OGH 2025-11-26 6 Ob 155/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005919

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.