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{'item': ['12Os147/77', '11Os168/78', '10Os48/79', '9Os53/82', '13Os35/82', '13Os79/84', '11Os131/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1977 Geschäftszahl12Os147/77; 11Os168/78; 10Os48/79; 9Os53/82; 13Os35/82; 13Os79/84; 11Os131/85 NormFinStrG §17; FinStrG §19 Abs1; SGG §12 Abs4 F; RechtssatzDer Verfall verbotenerweise nach Österreich eingeführter Suchtgifte kann auf mehrere Rechtstitel und zwar auf § 6 Abs 3 SGG und auf § 17 Abs 2 lit a FinStrG gestützt, begrifflich aber nur einmal vollzogen werden. Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf § 6 Abs 4 SGG als auch auf § 19 Abs 1 FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. Der von der Finanzbehörde ausgesprochene Wertersatz hindert das Gericht nicht seinerseits in bezug auf dasselbe Suchtgift (das nicht ergriffen werden konnte) eine Verfallsersatzstrafe nach § 6 SGG zu verhängen; bei Bemessung ihrer Höhe muß aber jener Betrag in Anschlag gebracht werden, der bereits von der Finanzbehörde als Wertersatz verhängt wurde, dh dieser Betrag muß abgezogen werden.Der Verfall verbotenerweise nach Österreich eingeführter Suchtgifte kann auf mehrere Rechtstitel und zwar auf Paragraph 6, Absatz 3, SGG und auf Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG gestützt, begrifflich aber nur einmal vollzogen werden. Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG als auch auf Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. Der von der Finanzbehörde ausgesprochene Wertersatz hindert das Gericht nicht seinerseits in bezug auf dasselbe Suchtgift (das nicht ergriffen werden konnte) eine Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 6, SGG zu verhängen; bei Bemessung ihrer Höhe muß aber jener Betrag in Anschlag gebracht werden, der bereits von der Finanzbehörde als Wertersatz verhängt wurde, dh dieser Betrag muß abgezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977/12/15 12 Os 147/77 TE OGH 1979/01/23 11 Os 168/78 TE OGH 1979/06/20 10 Os 48/79 Vgl; Beisatz: Wird der Verfallsersatz auf § 6 Abs 4 SGG gestützt, ist die Heranziehung des § 19 Abs 3 FinStrG überflüssig. (T1) Vgl; Beisatz: Wird der Verfallsersatz auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG gestützt, ist die Heranziehung des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG überflüssig. (T1) TE OGH 1982/04/27 9 Os 53/82 nur: Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf § 6 Abs 4 SGG als auch auf § 19 Abs 1 FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. (T2) nur: Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf Paragraph 6, Absatz 4, SGG als auch auf Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. (T2) TE OGH 1982/05/13 13 Os 35/82 Vgl auch; Beisatz: Da der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, darf auch im Weg der den Verfall lediglich substituierenden Einrichtungen des Verfallsersatzes und des Wertersatzes der Wert der dem Verfall unterliegenden, aber ihm entzogenen Sachen für den Fiskus nicht zweimal realisiert werden. (T3) TE OGH 1984/07/05 13 Os 79/84 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1985/09/23 11 Os 131/85 Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0087469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.