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{'item': ['3Ob84/77', '3Ob119/88 (3Ob120/88)', '3Ob85/95', '3Ob254/99w', '3Ob169/00z', '3Ob79/02t', '3Ob49/03g', '3Ob256/02x', '3Ob210/03h', '3Ob187/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003179 Entscheidungsdatum20.12.1977 Geschäftszahl3Ob84/77; 3Ob119/88 (3Ob120/88); 3Ob85/95; 3Ob254/99w; 3Ob169/00z; 3Ob79/02t; 3Ob49/03g; 3Ob256/02x; 3Ob210/

§210

IVE;

§210

IVG;

§211Rechtssatz

Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-20 3 Ob 84/77 TE OGH 1988-09-07 3 Ob 119/88 Auch; RZ 1989/7,42 TE OGH 1995-11-08 3 Ob 85/95 Vgl auch; Veröff: SZ 68/209 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 254/99w Vgl auch TE OGH 2001-01-26 3 Ob 169/00z TE OGH 2002-12-18 3 Ob 79/02t Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst,

, § 210 Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der

-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1

zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3)Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst,

, Paragraph 210, Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der

-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus Paragraph 214, Absatz eins,

zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 49/03g nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-07-17 3 Ob 256/02x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß angemeldet oder nachgewiesen werden. (T4) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 210/03h Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 187/05d Auch; nur T1 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 283/05x Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte. (T5) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 228/07m Auch; Beis wie T3 nur: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T6); Beisatz: Hier: Berechnung der Zinsen aus dem Exekutionsakt und Grundbuch ersichtlich. (T7) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 7/09i Vgl; Beisatz: Gemäß § 210

ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 210,

ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9) TE OGH 2011-06-09 3 Ob 35/11k Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.