RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1977 Geschäftszahl9Os158/77; 10Os98/80; 11Os203/82; 13Os54/87; 14Os69/89; 13Os109/90 (13Os111/90); 12Os74/93; 13Os165/07z; 13Os10/08g NormStGB §167 RechtssatzDie Behörde hat jedenfalls dann vom Verschulden des Täters erfahren, wenn ein behördliches Organ in dieser Eigenschaft - auf welche Weise immer - in den Besitz von Informationen gelangt, die gegen den Täter den dringenden Verdacht der Begehung jener hinreichend konkretisierten Straftat begründen, auf die sich die (spätere) Schadensgutmachung bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 1977/12/20 9 Os 158/77 Veröff: ÖJZ-LSK 1978/91 TE OGH 1980/12/16 10 Os 98/80 Beisatz: Nicht schon jeder subjektive Verdacht reicht aus; die vorliegenden Hinweise müssen vielmehr eine derart spezielle Beziehung zwischen dem Täter und der Tat aufzeigen, dass sie aus kriminologischer Sicht einen konkreten Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Täter gerade an dieser Tat beteiligt gewesen sei, und solcherart zu behördlichen Ermittlungen gegen ihn Anlass geben. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441 TE OGH 1983/02/02 11 Os 203/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/141 S 494 TE OGH 1987/07/23 13 Os 54/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,191 TE OGH 1989/09/06 14 Os 69/89 Vgl auch; nur: Die Behörde hat jedenfalls dann vom Verschulden des Täters erfahren, wenn ein behördliches Organ in dieser Eigenschaft. (T2) TE OGH 1991/06/12 13 Os 109/90 Beis wie T1 TE OGH 1993/06/09 12 Os 74/93 Vgl auch; Beisatz: Die Behörde hat vom Verschulden des Täters erfahren, sobald sie gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat. (T3) TE OGH 2008/03/12 13 Os 165/07z Vgl TE OGH 2008/03/12 13 Os 10/08g Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T4); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 35). (T5) Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der Paragraphen 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T4); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 Paragraph 167, [2006] Rz 35). (T5) RechtssatznummerRS0095136
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