RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095184 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl9Os158/77; 10Os98/80; 11Os203/82; 13Os36/83; 13Os145/84; 14Os31/88; 13Os109/90 (13Os111/90); 13Os165/07z; 13Os10/08g; 14Os66/25z (14Os67/25x) NormStGB §167 RechtssatzDer Ausschluss der tätigen Reue setzt lediglich voraus, dass die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat; eines Tätigwerdens, insbesondere der Vornahme von Erhebungen in bestimmter Form, bedarf es nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-20 9 Os 158/77 TE OGH 1980-12-16 10 Os 98/80 Beisatz: Diese müssen aber doch (vgl § 88 StPO) geboten sein. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441Beisatz: Diese müssen aber doch vergleiche Paragraph 88, StPO) geboten sein. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441 TE OGH 1983-02-02 11 Os 203/82 Veröff: EvBl 1983/141 S 494 TE OGH 1983-04-07 13 Os 36/83 Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behörde Tatsachen bekanntgeworden sind, die gegen den Täter einen derart konkreten Verdacht begründen, dass er zu Ermittlungen Anlass gibt; die Bezeichnung der strafbaren Handlung ist (ebenso wie deren spätere Qualifikation durch den Ankläger) irrelevant. (T2) Veröff: SSt 54/34 TE OGH 1984-09-27 13 Os 145/84 Beisatz: Es genügt, wenn die Behörde (mit anderen Worten) gegen den Täter Verdacht geschöpft hat. (T3) TE OGH 1988-04-20 14 Os 31/88 Vgl auch; nur: Der Ausschluss der tätigen Reue setzt lediglich voraus, dass die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat. (T4) TE OGH 1991-06-12 13 Os 109/90 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-12 13 Os 165/07z Vgl TE OGH 2008-03-12 13 Os 10/08g Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T5); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 35). (T6)Vgl auch; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der Paragraphen 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T5); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 Paragraph 167, [2006] Rz 35). (T6) TE OGH 2026-01-13 14 Os 66/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095184
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