RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1977 Geschäftszahl10Os177/77 (10Os178/77); 11Os107/80 (11Os108/80); 11Os97/83; 11Os120/84; 4Ob519/90; 6Ob2228/96g; 15Os167/00 (15Os168/00) NormStGB §3 B11; StGB §114 Abs1; StPO §86; RechtssatzIn Ausübung eines Rechtes (§ 114 Abs 1 StGB) handelt, wer nicht bewußt wahrheitswidrig eine Anzeige bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde wegen eines Sachverhaltes erstattet, der seiner Auffassung nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte bzw der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, sowie derjenige, der ein seines Erachtens gegen Amtspflichten oder Berufspflichten verstoßendes Verhalten eines anderen der vorgesetzten Verwaltungsbehörde oder einer zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder Standesbehörde zur Kenntnis bringt.In Ausübung eines Rechtes (Paragraph 114, Absatz eins, StGB) handelt, wer nicht bewußt wahrheitswidrig eine Anzeige bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde wegen eines Sachverhaltes erstattet, der seiner Auffassung nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte bzw der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet, sowie derjenige, der ein seines Erachtens gegen Amtspflichten oder Berufspflichten verstoßendes Verhalten eines anderen der vorgesetzten Verwaltungsbehörde oder einer zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder Standesbehörde zur Kenntnis bringt. EntscheidungstexteTE OGH 1977/12/21 10 Os 177/77 Veröff: EvBl 1978/126 s 357 = RZ 1978/35 S 64 = SSt 48/97 TE OGH 1980/09/10 11 Os 107/80 Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 TE OGH 1983/10/19 11 Os 97/83 Vgl auch; Veröff: JBl 1984,210 TE OGH 1984/10/31 11 Os 120/84 Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/55 S 245 = JBl 1985,432 = RZ 1985/30 S 91 TE OGH 1990/06/26 4 Ob 519/90 Veröff: SZ 63/110 TE OGH 1997/03/12 6 Ob 2228/96g Veröff: SZ 70/42 TE OGH 2001/01/11 15 Os 167/00 Auch; Beisatz: Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine nach § 111 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs 1 StPO bzw § 13 Abs 1 AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält; die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T1) Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist eine nach Paragraph 111, StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 86, Absatz eins, StPO bzw Paragraph 13, Absatz eins, AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält; die Rechtfertigung nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T1) RechtssatznummerRS0089736
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.