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{'item': '1Ob744/77; 1Ob529/78; 5Ob585/80 (5Ob586/80); 3Ob561/82; 7Ob711/83; 1Ob666/84; 1Ob565/86; 3Ob586/86; 1Ob9/05p; 6Ob145/08d; 4Ob133/11d; 3Ob54/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018463 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl1Ob744/77; 1Ob529/78; 5Ob585/80 (5Ob586/80); 3Ob561/82; 7Ob711/83; 1Ob666/84; 1Ob565/86; 3Ob586/86; 1Ob9/05p; 6Ob145/08d; 4Ob133/11d; 3Ob54/13g; 2Ob132/14x; 3Ob212/21d; 4Ob82/22w; 10Ob22/24v NormABGB §921 RechtssatzDer Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufes darf also immer nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-22 1 Ob 744/77 Veröff: HS 10799 TE OGH 1978-06-07 1 Ob 529/78 nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. (T1) TE OGH 1980-07-08 5 Ob 585/80 Auch TE OGH 1982-10-27 3 Ob 561/82 Ähnlich; Beisatz: Ein Deckungsgeschäft muss nicht geschlossen werden, auch wenn die geschuldete Leistung keinen Marktpreis hat. (T2) TE OGH 1983-10-27 7 Ob 711/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 666/84 Auch; Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm) TE OGH 1986-09-03 1 Ob 565/86 nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. (T3) Veröff: RdW 1987,49 TE OGH 1986-12-03 3 Ob 586/86 Auch TE OGH 2005-02-22 1 Ob 9/05p Auch; Beisatz: Ein konkret berechneter Schaden besteht etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt. (T4) Beisatz: Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher nicht in der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft erzielten Kaufpreis. (T5) Veröff: SZ 2005/22 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 145/08d Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T6)Auch; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 921, ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T6) Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T7)Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei Paragraph 921, ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T7) Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T8) TE OGH 2011-10-19 4 Ob 133/11d Auch TE OGH 2013-04-16 3 Ob 54/13g Auch; Beis wie T6 nur: Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T9) TE OGH 2015-04-23 2 Ob 132/14x Auch TE OGH 2021-12-22 3 Ob 212/21d Vgl; nur T1 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 82/22w Vgl; Beisatz: Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der Leistung und dem vereinbarten Entgelt. (T10) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v nur T1 Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T11) Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018463

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.