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{'item': '2Ob228/77; 2Ob541/78; 7Ob680/78; 8Ob71/79 (8Ob72/79); 4Ob538/82; 8Ob18/84; 7Ob540/87; 3Ob11/89; 8Ob621/89; 8Ob627/89; 3Ob582/90; 1Ob576/92;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041572 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl2Ob228/77; 2Ob541/78; 7Ob680/78; 8Ob71/79 (8Ob72/79); 4Ob538/82; 8Ob18/84; 7Ob540/87; 3Ob11/89; 8Ob621/89; 8Ob627/89; 3Ob582/90; 1Ob576/92; 1Ob12/93; 1Ob536/94; 9Ob501/95; 1Ob545/95; 9ObA103/95; 1Ob574/95; 8ObA291/95; 5Ob502/96; 5Ob2152/96y; 5Ob2267/96k; 6Ob2155/96x; 7Ob344/97g; 4Ob132/98k; 9ObA205/98g; 9Ob307/98g; 7Ob41/99a; 8ObA68/99d; 6Ob59/99s; 2Ob114/99z; 1Ob330/98f; 7Ob196/99w; 7Ob184/99f; 4Ob288/99b; 6Ob88/99f; 4Ob154/00a; 7Ob55/00i; 4Ob49/01m; 4Ob71/01x; 2Ob88/02h; 6Ob127/02y; 9ObA1/03t; 3Ob220/02b; 6Ob140/03m; 4Ob110/04m; 7Ob304/04p; 4Ob163/05g; 9ObA71/06s; 6Ob176/06k; 8Ob159/06z; 7Ob56/06w; 7Ob115/07y; 6Ob170/08f; 2Ob213/08z; 2Ob27/09y; 2Ob6/10m; 4Ob76/10w; 8ObA19/11v; 1Ob150/11g; 2Ob160/11k; 7Ob120/12s; 9Ob33/12m; 2Ob255/12g; 5Ob253/12k; 9Ob30/13x; 2Ob207/12y; 3Ob167/13z; 9ObA171/13g; 10Ob11/14m; 8Ob40/14m; 2Ob139/14a; 6Ob205/14m; 1Ob119/14b; 10Ob33/15y; 6Ob200/15b; 7Ob112/15v; 1Ob28/15x; 2Ob78/16h; 1Ob47/17v; 9Ob50/17v; 6Ob171/17s; 3Ob221/17x; 7Ob132/18i; 6Ob199/18k; 2Ob220/19w; 4Ob28/21b; 9Ob42/21y; 8ObA69/21m; 4Ob23/22v; 3Ob34/22d; 9ObA154/21v; 4Ob197/22g; 2Ob90/22g; 1Ob62/23h; 10Ob17/23g; 10Ob14/24t; 8Ob60/24t; 4Ob174/24b; 8Ob96/24m; 3Ob71/25z; 8Ob151/24z; 2Ob137/25y; 4Ob162/25i NormZPO §411 Aa ZPO §411 Ba RechtssatzEine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Die Lehre, dass nicht Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching III, 705 ff).Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Die Lehre, dass nicht Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching römisch drei, 705 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-22 2 Ob 228/77 TE OGH 1978-10-12 2 Ob 541/78 Vgl TE OGH 1978-10-19 7 Ob 680/78 Vgl TE OGH 1979-05-25 8 Ob 71/79 Vgl auch TE OGH 1982-05-18 4 Ob 538/82 Auch; Veröff: SZ 55/74 TE OGH 1984-06-07 8 Ob 18/84 Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T1) Veröff: ZVR 1985/42 S 82 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 540/87 nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind. (T2) Beisatz: Außerstreitverfahren (T3) Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225 TE OGH 1989-04-12 3 Ob 11/89 Auch; Veröff: RZ 1989/96 S 250 TE OGH 1989-11-23 8 Ob 621/89 nur T2 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 627/89 Vgl auch TE OGH 1990-11-28 3 Ob 582/90 Auch TE OGH 1992-07-14 1 Ob 576/92 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T4) TE OGH 1993-04-20 1 Ob 12/93 Auch; nur T2; Veröff: RZ 1994/51 S 164 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 536/94 Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. (T5) TE OGH 1995-01-11 9 Ob 501/95 Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (vgl RZ 1989/96 mit weiteren Hinweisen). (T6) Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu vergleiche RZ 1989/96 mit weiteren Hinweisen). (T6) Veröff: SZ 68/2 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/103 TE OGH 1995-08-23 9 ObA 103/95 Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde. (T7) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 574/95 Auch; nur: Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. (T8) Beis wie T6 TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95 Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T9) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T10) TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Präjudizialität liegt vor allem dann vor, wenn der dort rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung auf das Endurteil über das Klagebegehren. (T11) TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2267/96k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2155/96x nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 344/97g Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. (T12) TE OGH 1998-11-10 4 Ob 132/98k nur T1; Beis wie T4 nur: War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete andere oder weitere Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T13) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 205/98g Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 1998-11-25 9 Ob 307/98g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1999-02-23 7 Ob 41/99a Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/35 TE OGH 1999-04-15 8 ObA 68/99d Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein- und demselben Verfahren eine für den noch offenen Anspruch präjudizielle Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden, ist eine neuerliche, von dieser Entscheidung abweichende Beurteilung im fortgesetzten Verfahren nicht mehr möglich. (T14) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 59/99s Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1999-05-20 2 Ob 114/99z Auch; nur: Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist. (T15) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 330/98f Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 72/89 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 196/99w Vgl; nur T2; Beisatz: Handelt es sich um einen vom Vorverfahren abgehobenen, neuen und dem Kläger kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch, begründet die im Vorverfahren für angemessen erachtete Mitverschuldensteilung keine inhaltliche Bindung. (T16) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 184/99f Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 1999-11-23 4 Ob 288/99b Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/186 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 88/99f Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-11-28 4 Ob 154/00a Auch; nur T1 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 55/00i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 49/01m Auch; nur T1 TE OGH 2001-04-24 4 Ob 71/01x TE OGH 2002-04-18 2 Ob 88/02h Auch; nur T8 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 127/02y Auch; Beis wie T16; Beisatz: Ein Feststellungsurteil im Schmerzengeldprozess des später verstorbenen Patienten gegen seinen Arzt, womit dessen Haftung verneint wurde, entfaltet mangels Parteienidentität und Identität der Ansprüche keine Bindungswirkung für den nach dem Tod des Patienten von der Witwe und den Kindern gegen den Arzt auf denselben Sachverhalt gestützten, auf Unterhaltszahlungen gerichteten Schadenersatzprozess. (T17) TE OGH 2003-05-21 9 ObA 1/03t nur T1 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 220/02b nur T1 TE OGH 2003-12-18 6 Ob 140/03m Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2004-05-25 4 Ob 110/04m nur T1; Beisatz: Hier: Bindung an Unterlassungsurteil bejaht (NahVersG). (T18) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p nur T3 TE OGH 2005-09-15 4 Ob 163/05g Beisatz: Ist daher über das wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: des Bildnisschutzes) erhobene Unterlassungsbegehren ein rechtskräftiges Teilurteil gefällt worden, ist bei Prüfung des auf die gleiche Urheberrechtsverletzung gegründeten Schadenersatzbegehrens - ebenso wie bei der Prüfung eines auf denselben Wettbewerbsverstoß gegründeten Schadenersatzanspruchs, wenn die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens bereits rechtskräftig aufgetragen wurde - nur mehr auf jene Anspruchsvoraussetzungen einzugehen, welche nicht bereits Voraussetzung des rechtskräftig für berechtigt erkannten Unterlassungsanspruchs sind. (T19) Veröff: SZ 2005/131 TE OGH 2006-08-11 9 ObA 71/06s nur T1 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 176/06k Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T20)Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T20) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 159/06z Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches - ebenso wie eines gerichtlichen Urteiles - erfasst grundsätzlich nur die Parteien. (T21) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 56/06w Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T20; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplanes). (T22)Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T20; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der Paragraphen 155, 156, VersVG aufgestellter Verteilungsplanes). (T22) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 115/07y nur T1 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 170/08f Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2009-05-20 2 Ob 213/08z nur T1 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y Vgl; nur T2; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T23) TE OGH 2010-03-04 2 Ob 6/10m Auch; nur T2 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Vgl auch TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie nach der Lehre sind materiell-rechtliche Nahebeziehungen über die echte Präjudizialität hinaus allein kein hinreichender Grund für eine Erweiterung der Rechtskraftwirkungen. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist daher nicht auf „bestimmte Sinnzusammenhänge zwischen den Feststellungen zum Gegenstand des Vorprozesses“ oder auf „im Sinnzusammenhang stehende Rechtsverhältnisse“ zu erstrecken. Auch „das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern. (T24) TE OGH 2011-09-01 1 Ob 150/11g Auch; nur T2 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 160/11k Vgl auch; Auch Beis wie T6 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 120/12s Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2013-02-21 9 Ob 33/12m nur T1 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 255/12g Vgl auch TE OGH 2013-07-16 5 Ob 253/12k Vgl auch; Beisatz: Hier: Begrifflich gegenteiliges Begehren. (T25) TE OGH 2013-08-27 9 Ob 30/13x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 207/12y Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht. (T26) TE OGH 2014-02-26 9 ObA 171/13g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-04-23 10 Ob 11/14m Auch; nur T12 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 40/14m Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation. (T27) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 139/14a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 205/14m Auch; ähnlich nur T2 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 119/14b Vgl auch; Veröff: SZ 2015/20 TE OGH 2015-10-22 10 Ob 33/15y Beis wie T6 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 200/15b Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 112/15v Auch; nur T8 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 28/15x TE OGH 2016-06-28 2 Ob 78/16h Auch; Beisatz: Hier keine Bindungswirkung für Pflichtteilsstreit mangels Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten im Unterhaltsstreit gegen die Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegen die Erbin. (T28) TE OGH 2017-03-29 1 Ob 47/17v nur T1; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T29) TE OGH 2017-10-30 9 Ob 50/17v Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 171/17s Vgl auch; Beis wie T24 nur: Auch „das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern. (T30) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 221/17x Auch; Beisatz: Hier: Eine Bindung im Arzthaftungsprozess an die Begründung eines Urteils, das ein Begehren der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension betraf, kommt mangels Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht in Betracht. (T31) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 132/18i Auch; Veröff: SZ 2018/92 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 199/18k Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/6 TE OGH 2020-02-27 2 Ob 220/19w nur T1 TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 42/21y Beis wie T24 TE OGH 2021-10-22 8 ObA 69/21m Vgl TE OGH 2022-02-23 4 Ob 23/22v Vgl; nur T2 TE OGH 2022-06-22 3 Ob 34/22d Vgl TE OGH 2022-10-20 9 ObA 154/21v Vgl; Beisatz: Hier: Zwischen dem auf Anfechtung und dem auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Klagebegehren besteht keine Identität des Streitgegenstands. (T32) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 197/22g Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Weglassen der weitgehend inhaltsleeren Wendung „gegenüber der klagenden Partei“ wird die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der in UWG-Sachen ergangene zivilrechtliche Unterlassungstitel Verpflichtungen nur zwischen den Verfahrensparteien schafft. (T33) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 90/22g Vgl TE OGH 2023-05-23 1 Ob 62/23h vgl; Beisatz: Hier: Keine Rückschlüsse aus einem Zwischenurteil über den Grund des zu diesem Zeitpunkt strittigen Anspruchs auf einen danach mit Klagsausdehnung geltend gemachten Anspruch, der auf einem neuen Tatsachenvorbringen beruhte. (T34) TE OGH 2023-05-16 10 Ob 17/23g vgl; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 60/24t vgl; Beisatz wie T24 Beisatz wie T30: Hier war das Bestehen einer Dienstbarkeit, welche die Beklagten zur Duldung der auf ihr Grundstück reichenden Erdanker verpflichtet, im Vorprozess, der den Anspruch auf Entfernung dieser Erdanker betraf, als bloße Vorfrage zu beurteilen, sodass eine Bindungswirkung im Prozess über die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung dieser Erdanker zu verneinen ist. (T35) TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T36) TE OGH 2025-02-26 8 Ob 96/24m Beisatz wie T4 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 71/25z Beisatz wie T1 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z nur T1; Beisatz wie T30 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 137/25y Beisatz: Hier: keine Wirkung des Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin auch für den Dritt- und Viertantragsteller. (T37) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 162/25i Beisatz wie T9: Hier: Verhältnis eines rechtskräftigen Unterlassungsanspruchs in Österreich zum hier strittigen Unterlassungsanspruch in anderen EU-Staaten. (T38); Beisatz wie T24; Beisatz wie T35 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041572

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