RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047080 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl2Ob575/77; 2Ob558/78; 2Ob566/78; 1Ob670/80; 3Ob624/80; 7Ob552/81 (7Ob553/81); 7Ob546/83; 5Ob573/83; 8Ob503/83; 6Ob550/83; 1Ob679/84; 2Ob530/85; 1Ob522/85; 7Ob505/87; 1Ob171/02g; 7Ob271/02g; 9Ob32/04b; 7Ob211/07s; 6Ob108/08p; 6Ob186/09k; 7Ob105/10g; 3Ob43/11m; 9Ob9/12g; 3Ob217/14d; 4Ob77/16a; 1Ob85/17g; 9Ob7/20z; 3Ob7/20f; 1Ob161/21i; 1Ob22/24b; 1Ob77/25t NormABGB §91 C5 Abs5 ABGB §94 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-12-22 2 Ob 575/77 TE OGH 1978-11-23 2 Ob 558/78 Beisatz: Für § 94 ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten. (T1)Beisatz: Für Paragraph 94, ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten. (T1) TE OGH 1979-01-16 2 Ob 566/78 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1980-09-10 1 Ob 670/80 Veröff: EFSlg 35190 TE OGH 1980-11-19 3 Ob 624/80 Veröff: EFSlg 35191 TE OGH 1981-03-05 7 Ob 552/81 TE OGH 1983-03-24 7 Ob 546/83 Auch TE OGH 1983-04-19 5 Ob 573/83 Beisatz: Strenger Maßstab ist anzulegen. (T2) TE OGH 1983-06-09 8 Ob 503/83 TE OGH 1983-11-03 6 Ob 550/83 TE OGH 1984-11-26 1 Ob 679/84 TE OGH 1985-02-26 2 Ob 530/85 TE OGH 1985-05-08 1 Ob 522/85 TE OGH 1987-01-29 7 Ob 505/87 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 171/02g nur: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T3) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 271/02g nur T3 TE OGH 2004-03-31 9 Ob 32/04b nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. (T4) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 211/07s Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T5) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T6); Beisatz: Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten. (T7)Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T6); Beisatz: Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten. (T7) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 186/09k nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T8); nur T3 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 105/10g Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m TE OGH 2012-03-29 9 Ob 9/12g Auch TE OGH 2015-03-18 3 Ob 217/14d Auch TE OGH 2016-05-24 4 Ob 77/16a Auch TE OGH 2017-05-24 1 Ob 85/17g Beis wie T7; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T9) TE OGH 2020-04-23 9 Ob 7/20z TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f Vgl; Beisatz: Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. (T10) TE OGH 2021-10-12 1 Ob 161/21i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 22/24b Beisatz: Bei der Frage, ob ein Fehlverhalten eine Unterhaltsverwirkung rechtfertigt, kommt dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zu. (T11) Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T12) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047080
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