RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049876 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob30/77; 1Ob31/78; 1Ob1/79; 1Ob42/79; 1Ob34/80; 1Ob38/82; 8Ob135/83; 1Ob37/83; 13Os17/84; 1Ob35/84; 1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob44/94; 1Ob71/01z; 1Ob318/01y; 1Ob91/22x; 1Ob80/22d; 1Ob214/22k; 1Ob67/24w NormAHG §1 Ba AHG §1 Bb AHG §1 F RechtssatzGemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen. Ist der Schaden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung. Für die Hoheitsverwaltung ist kennzeichnend, dass die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen. Ist der Schaden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung. Für die Hoheitsverwaltung ist kennzeichnend, dass die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-11 1 Ob 30/77 Veröff: SZ 51/2 = EvBl 1978/101 S 299 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 31/78 nur: Für die Hoheitsverwaltung ist kennzeichnend, daß die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. (T1) Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146 TE OGH 1979-01-19 1 Ob 1/79 nur T1; Veröff: ZVR 1980/78 S 86 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 42/79 Veröff: SZ 53/12 = EvBl 1980/200 S 606 = JBl 1981,268 TE OGH 1981-02-18 1 Ob 34/80 nur: Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne dieses BG alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. (T2) Beisatz: Gleichviel ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den Einzelfall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T3) Veröff: SZ 54/19 = EvBl 1981/161 S 466 = JBl 1981,650 = ZVR 1982/24 S 17nur: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe im Sinne dieses BG alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. (T2) Beisatz: Gleichviel ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den Einzelfall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T3) Veröff: SZ 54/19 = EvBl 1981/161 S 466 = JBl 1981,650 = ZVR 1982/24 S 17 TE OGH 1982-11-10 1 Ob 38/82 Veröff: SZ 55/173 TE OGH 1983-11-24 8 Ob 135/83 nur T1 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 37/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.