RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049933 Entscheidungsdatum27.05.2024 Geschäftszahl1Ob30/77; 10Os165/83; 1Ob45/83; 1Ob35/87; 1Ob5/88; 1Ob14/90; 14Os27/91; 1Ob34/91 (1Ob35/90); 9ObA228/93; 1Ob76/98b; 1Ob296/03s; 12Os125/05g; 1Ob19/13w; 1Ob148/13s; 1Ob29/14t; 1Ob45/15x; 1Ob75/15h; 1Ob183/15s; 1Ob203/15g; 1Ob191/21a; 4Ob222/21g; 7Ob35/22f; 1Ob114/23f; 1Ob54/24h NormAHG §1 Ba AHG §1 Cd6 AHG §9 Abs5 SchUG allg RechtssatzBei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 AHG, tätig.Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG, tätig. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-11 1 Ob 30/77 Veröff: SZ 51/2 = EvBl 1978/101 S 299 TE OGH 1983-10-25 10 Os 165/83 Vgl auch; Beisatz: Und zwar funktionell für den Bund. (T1) TE OGH 1984-01-25 1 Ob 45/83 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/17 = JBl 1985,111 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 35/87 Veröff: SZ 60/236 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 5/88 Auch; Beisatz: Hier: Der den Tennisunterricht leitende Tennislehrer einer ortsansässigen Sportschule im Rahmen einer Schullandwoche. (T2) TE OGH 1990-07-11 1 Ob 14/90 Beisatz: Auch beim Religionsunterricht. (T3) Veröff: SZ 63/128 TE OGH 1991-04-09 14 Os 27/91 Beisatz: Zu den Aufgaben nach dem SchUG gehört auch die Beaufsichtigung der Schüler bei Schulveranstaltungen. (T4) TE OGH 1991-09-18 1 Ob 34/91 Auch; Beisatz: Auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zu Anwendung kommt (§ 1 SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. (T5) Auch; Beisatz: Auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zu Anwendung kommt (Paragraph eins, SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. (T5) Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133 TE OGH 1993-11-23 9 ObA 228/93 Auch; Beisatz: Hier: Schulleiter, dem von der zuständigen Schulbehörde mittels Erlasses der Auftrag erteilt wurde, die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin zu beurteilen. (T6) TE OGH 1998-09-29 1 Ob 76/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufsichtspflicht. (T7) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s Auch; Beisatz: Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten auf dem Gebiet des Schulwesens ist dem Bund zuzurechnen (Art 14 Abs 1 B-VG). (T8)Auch; Beisatz: Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten auf dem Gebiet des Schulwesens ist dem Bund zuzurechnen (Artikel 14, Absatz eins, B-VG). (T8) Beisatz: Auch der gemäß § 44a SchUG für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann. (T9)Beisatz: Auch der gemäß Paragraph 44 a, SchUG für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann. (T9) Veröff: SZ 2004/145 TE OGH 2005-12-15 12 Os 125/05g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 19/13w Vgl; Beisatz: Hier: Betreuung und Förderung eines behinderten Menschen im Rahmen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe als hoheitliche Maßnahme. (T10) Veröff: SZ 2013/35 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 148/13s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t Auch; Veröff: SZ 2014/32 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T11)Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T11) Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 183/15s Beisatz: Anders zum verpflichtenden Kindergartenbesuch nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T12)Beisatz: Anders zum verpflichtenden Kindergartenbesuch nach Paragraph 13 b, Absatz eins, Litera a, Vlbg KGG. (T12) Veröff: SZ 2015/118 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Beisatz: Hier: Liftwart - Kein ausreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des (Schisport-)Unterrichts im Rahmen einer Wintersportwoche einer (Pflicht-)Schule. (T13) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 191/21a TE OGH 2022-02-23 4 Ob 222/21g Vgl; Beisatz: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T14) TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS0134436. TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h Beisatz wie T13: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T16) Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049933
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