RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035409 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl8Ob574/77 (8Ob575/77-8Ob577/77); 7Ob71/78; 1Ob3/79; 6Ob823/81; 1Ob626/84; 1Ob38/93; 2Ob526/95; 4Ob572/95; 6Ob350/97g; 1Ob266/99w; 2Ob249/00g; 9Ob19/03i; 7Ob293/04w; 9Ob151/04b; 4Ob109/07v; 10Ob76/07k; 6Ob258/08x; 2Ob173/10w; 16Ok3/11; 8Ob8/14f; 7Ob186/15a; 9ObA125/17y; 2Ob5/18a; 2Ob52/17m; 1Ob160/18p; 2Ob40/20a; 6Ob97/21i; 6Ob108/22h; 7Ob184/23v; 18OCg3/22y; 6Ob29/24v; 5Ob62/25s NormZPO §14 A RechtssatzEine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching II, 193 f).Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching römisch zwei, 193 f). EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-11 8 Ob 574/77 Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675
(9)TE OGH 1978-12-14 7 Ob 71/78 nur: Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird. (T1) TE OGH 1979-03-14 1 Ob 3/79 nur T1; Veröff: SZ 52/35 TE OGH 1982-01-13 6 Ob 823/81 Veröff: JBl 1982,435 TE OGH 1984-08-31 1 Ob 626/84 Auch; Veröff: GesRZ 1985,32 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 38/93 auch: Beisatz: Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2) TE OGH 1995-05-11 2 Ob 526/95 Auch TE OGH 1995-10-24 4 Ob 572/95 TE OGH 1998-02-26 6 Ob 350/97g TE OGH 2000-02-22 1 Ob 266/99w TE OGH 2000-11-09 2 Ob 249/00g TE OGH 2003-07-09 9 Ob 19/03i Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T3) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 293/04w TE OGH 2005-04-06 9 Ob 151/04b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 109/07v Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T4) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 76/07k TE OGH 2009-03-26 6 Ob 258/08x Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T5); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T6); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T7) TE OGH 2010-12-02 2 Ob 173/10w Vgl auch TE OGH 2011-07-14 16 Ok 3/11 Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach Paragraph 5, KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T8) TE OGH 2014-04-28 8 Ob 8/14f Auch; Veröff: SZ 2014/48 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch TE OGH 2017-11-28 9 ObA 125/17y Auch TE OGH 2018-01-30 2 Ob 5/18a Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T9) TE OGH 2018-03-22 2 Ob 52/17m Vgl auch TE OGH 2018-09-26 1 Ob 160/18p Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T10) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 40/20a Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T11) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 97/21i Beisatz: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T12) TE OGH 2022-06-22 6 Ob 108/22h Vgl TE OGH 2023-11-22 7 Ob 184/23v Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T13) TE OGH 2024-04-03 18 OCg 3/22y Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 29/24v Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 62/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035409