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3Ob502/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.01.1978 Geschäftszahl3Ob502/78; 9ObA90/01b; 1Ob99/06z NormZPO §237 Abs1 A;

RechtssatzDie Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht kann ohne Zustimmung des Beklagten so lange erfolgen, als der Beklagte nicht in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen wurde. Das ist also bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, falls der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht erscheint, sogar bis zu deren Ende.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/01/17 3 Ob 502/78 Veröff: EvBl 1978/103 S 302 TE OGH 2001/11/28 9 ObA 90/01b Auch; Beisatz: Es steht der Klägerin frei, die ursprünglich gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen. (T1) TE OGH 2006/05/16 1 Ob 99/06z Beisatz: Zufolge der sich aus § 431 Abs 1 ZPO ergebenden Anwendbarkeit des § 237 Abs 1 ZPO (idF d ZVN 2002 (BGBl I 2002/76)) auch für das bezirksgerichtliche Verfahren kann in diesem eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht bis zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Sache erfolgen. (T2) Beisatz: Zufolge der sich aus Paragraph 431, Absatz eins, ZPO ergebenden Anwendbarkeit des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO in der Fassung d ZVN 2002 (BGBl römisch eins 2002/76)) auch für das bezirksgerichtliche Verfahren kann in diesem eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht bis zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Sache erfolgen. (T2) RechtssatznummerRS0039773

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.