4Ob159/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.01.1978 Geschäftszahl4Ob159/77; 8ObA182/00y NormArbVG §73;
ArbVG §74;
BRG §23;
RechtssatzDie zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften scheiden aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, aus. Die Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Ansprüche stellen.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/01/17 4 Ob 159/77 TE OGH 2001/02/15 8 ObA 182/00y Auch; Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1); Veröff: SZ 74/22 Auch; Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach Paragraph 93, ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1); Veröff: SZ 74/22 RechtssatznummerRS0051099