RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093326 Entscheidungsdatum23.01.1978 Geschäftszahl13Os165/77; 13Os66/78 (13Os67/78); 13Os49/78; 10Os105/78 (10Os106/78); 13Os82/80; 12Os78/84; 13Os87/89; 15Os52/07x; 15Os7/11k; 17Os16/12z NormStGB §108; StGB §302 RechtssatzKonkretes (durch § 302 StGB geschütztes) Recht des Staates auf Ahndung strafbarer Rechtsbrüche.Konkretes (durch Paragraph 302, StGB geschütztes) Recht des Staates auf Ahndung strafbarer Rechtsbrüche. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-23 13 Os 165/77 Veröff: EvBl 1978/161 S 492 TE OGH 1978-05-10 13 Os 66/78 Vgl; Beisatz: Jus puniendi kein durch § 108 StGB geschütztes Recht des Staates. (T1)Vgl; Beisatz: Jus puniendi kein durch Paragraph 108, StGB geschütztes Recht des Staates. (T1) TE OGH 1978-06-08 13 Os 49/78 Beisatz: Strafbare Verwaltungsübertretung. (T2) Veröff: ZVR 1979/47 S 54 TE OGH 1978-07-12 10 Os 105/78 Vgl; Beisatz: Die Strafbarkeit der Verletzung des ius puniendi ist nur im Rahmen der §§ 299, 300 StGB erfasst. (T3)Vgl; Beisatz: Die Strafbarkeit der Verletzung des ius puniendi ist nur im Rahmen der Paragraphen 299, 300, StGB erfasst. (T3) TE OGH 1980-09-04 13 Os 82/80 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1984-10-24 12 Os 78/84 Vgl auch; Beisatz: Konkretes Recht des Staates auf Strafverfolgung. (T4) TE OGH 1989-08-17 13 Os 87/89 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein "konkretes" Recht des Staats auf Strafverfolgung (ius puniendi) gibt es nicht. (T5) TE OGH 2007-10-11 15 Os 52/07x Vgl auch; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch Paragraph 302, StGB geschützten Rechts. (T6) TE OGH 2011-05-25 15 Os 7/11k Vgl auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach §§ 295, 313 StGB. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach Paragraphen 295, 313, StGB. (T7) TE OGH 2012-10-02 17 Os 16/12z Vgl; Beiastz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T8)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.