RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050058 Entscheidungsdatum25.05.2020 Geschäftszahl1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob38/87; 1Ob1/89; 1Ob31/94; 1Ob407/97b; 1Ob272/99b; 1Ob318/01y; 1Ob239/13y; 1Ob199/16w; 1Ob70/20f NormAHG §1 Ba AHG §1 Cc AHG §11 B-VG Art18 Abs2 B-VG Art89 RechtssatzAuch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden; das Gericht hat dann allerdings Art 89 B - VG zu beachten.Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden; das Gericht hat dann allerdings Artikel 89, B - VG zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-25 1 Ob 1/78 Veröff: SZ 51/7 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 nur: Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden. (T1) Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 38/87 nur T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Verordnungen der Konkretisierung durch individuelle Akte der Vollziehung bedürfen; auf gesetzwidrigen Verordnungen beruhende individuelle Verwaltungsakte sind dann gleichfalls rechtswidrig. (T2) Veröff: SZ 60/217 = EvBl 1988/30 S 205 = JBl 1988,176 TE OGH 1989-04-26 1 Ob 1/89 Beisatz: Trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist das Amtshaftungsbegehren dennoch abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist. (T3) Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 31/94 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 407/97b Vgl auch; Beisatz: Hier: Erlaß vom 28.Februar 1990, GZ 54.340/61-4.10/90, über den Gehörschutz beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition. (T4) Veröff: SZ 71/79 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Auch; Beisatz: Die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) ist Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze (Art 18 Abs 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. (T5)Auch; Beisatz: Die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) ist Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze (Artikel 18, Absatz 2, B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. (T5) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 318/01y Ähnlich; Beisatz: Hier: Sollten Organe der Beklagten vor dem
- 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen § 11 Abs 1 BUO haftbar gemacht werden, kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß § 58 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 93 ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 (nunmehr §§ 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß § 13 BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar. Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis
- 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann. (T6)Ähnlich; Beisatz: Hier: Sollten Organe der Beklagten vor dem
- 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen Paragraph 11, Absatz eins, BUO haftbar gemacht werden, kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß Paragraph 58, ÄrzteG 1984 (nunmehr: Paragraph 93, ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den Paragraphen 56 und 57 (nunmehr Paragraphen 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß Paragraph 13, BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar. Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis
- 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann. (T6) TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y Vgl TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w Vgl auch; Beisatz: Um die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Hier: Änderung des Flächenwidmungsplans) für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag nach Art 89 Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B‑VG auf Aufhebung dieser Änderung an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (§ 11 Abs 3 AHG). (T7)Vgl auch; Beisatz: Um die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Hier: Änderung des Flächenwidmungsplans) für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B‑VG auf Aufhebung dieser Änderung an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (Paragraph 11, Absatz 3, AHG). (T7) TE OGH 2020-05-25 1 Ob 70/20f Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050058