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{'item': '1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 1Ob506/85; 7Ob597/85; 7Ob594/86; 1Ob612/86; 4Ob532/88; 5Ob116/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013968 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 1Ob506/85; 7Ob597/85; 7Ob594/86; 1Ob612/86; 4Ob532/88; 5Ob116/89; 9Ob2289/96z; 9Ob169/99i; 9Ob63/04m; 9Ob115/04h; 2Ob126/13p; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 2Ob91/23f NormABGB §861 ABGB §914 IIABGB §914 römisch zwei ABGB §1054 RechtssatzOb die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-25 1 Ob 512/78 Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81 Veröff: SZ 54/112 TE OGH 1981-10-15 7 Ob 737/81 Auch TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82 Auch; Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644

(12)TE OGH 1982-09-22 1 Ob 654/82 nur: Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. (T1) TE OGH 1985-02-14 8 Ob 624/84 nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. (T2) Veröff: NZ 1986,37 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 506/85 nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T3) TE OGH 1985-10-03 7 Ob 597/85 Auch TE OGH 1986-05-22 7 Ob 594/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T4) Veröff: SZ 59/87 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 612/86 Auch TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88 nur T2; nur: Die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T5) Beisatz: Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Kontrahenten von der Regelung in Verhandlung gezogener Nebenpunkte deutlich wieder Abstand nehmen wollten. (T6) Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 116/89 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2289/96z Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-06-30 9 Ob 169/99i Vgl auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2004-06-23 9 Ob 63/04m TE OGH 2005-11-23 9 Ob 115/04h Auch TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; nur T2 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z Beis wie T4 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p Auch; nur T2 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T7) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 91/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.