RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012402 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl7Ob733/77; 1Ob647/78; 7Ob646/78; 5Ob532/80; 3Ob653/86; 4Ob562/88; 3Ob539/90; 4Ob312/97d; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m NormABGB §565 ABGB §566 RechtssatzDie Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-26 7 Ob 733/77 Veröff: SZ 51/8 TE OGH 1978-06-14 1 Ob 647/78 TE OGH 1978-09-07 7 Ob 646/78 nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T1) TE OGH 1980-05-20 5 Ob 532/80 TE OGH 1987-04-01 3 Ob 653/86 nur: Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T2) Veröff: JBl 1987,655 TE OGH 1988-06-14 4 Ob 562/88 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, dass er ein Testament errichtete, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. (T3) TE OGH 1990-06-27 3 Ob 539/90 Vgl aber; Beis wie T3; SZ 63/116 TE OGH 1997-10-28 4 Ob 312/97d Auch TE OGH 2002-01-31 6 Ob 317/01p nur T1 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4) Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 198/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 162/16m Auch; Veröff: SZ 2017/83 TE OGH 2023-02-02 3 Ob 220/22g Vgl; nur T2; Beis nur wie T4 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m Beisatz wie T4: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012402
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.